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Kursverluste & Schadenersatz bei Vermögensverwaltung - Klarstellung des Bundesgerichtshofes

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News | 31.01.2008

Kursverluste & Schadenersatz bei Vermögensverwaltung - Klarstellung des Bundesgerichtshofes

Volatile Aktienmärkte

Gerade in Zeiten volatiler Märkte ist die Frage einer eventuellen Haftung der Bank oder des Vermögensverwalters auf Schadenersatz bei einem Vermögensverwaltungsvertrag von Bedeutung. Zu diesem Bereich hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom 23. Oktober 2007 (XI ZR 423/06) Stellung bezogen. Die Anlegerin, die die Bank auf Schadenersatz in Anspruch nahm, war nach Verlusten in ihrem Gesamtportfolio von mehr als 20% der Meinung, dass die Bank ihre Pflichten aus dem Vermögensverwaltungsvertrag schuldhaft verletzt habe. Sie sei trotz erheblichen Kursverfalles der erworbenen Wertpapiere untätig geblieben und habe insbesondere keine Stopp-Loss-Marken gesetzt.

Der Bundesgerichtshof stellte in der Entscheidung erneut klar, dass der Anleger bei Behauptung einer schuldhaften Pflichtverletzung des laufenden Vermögens-verwaltungsvertrages die vollumfängliche Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung der Bank hat. Das Kreditinstitut ist nach den Grundsätzen der so genannten sekundären Beweislast nicht gehalten, interne Berichte und Entscheidungsabläufe offen zu legen. Ebenso wenig ist das Kreditinstitut verpflichtet, eine Begründung dar zu tun, warum es im Rahmen der vereinbarten Anlagerichtlinien bestimmte Anlageentscheidungen getroffen hat. Dem Anleger ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, zunächst darzulegen, aus welchen Gründen konkrete Anlageentscheidungen der Bank im Rahmen der Vermögensverwaltung angesichts der einschlägigen, öffentlich zugänglichen Informationen über die Marktsituation, Unternehmen und Emittenten der Wertpapiere als Pflicht-verletzungen anzusehen seien. Keineswegs muss also die Bank ohne hinreichenden Vortrag des Klägers die eigenen Entscheidungen „vorauseilend“ rechtfertigen. Das Unterlassen so genannter Stopp-Loss-Marken begründet nach Überzeugung des BGH ebenso wenig per se bei einem langfristigen Anlagehorizont eine Pflichtverletzung. Obgleich grundsätzlich eine unverzügliche Unterrichtungspflicht bei eingetretenen Verlusten besteht, kann die Benachrichtigungspflicht ohne Bedenken vertraglich abweichend der Gestalt geregelt werden, dass eine gesonderte Benachrichtigung nur für eine zuvor festgelegte Wertminderung im Gesamtportfolio - vorliegend mehr als 20% - vereinbart ist. Die Anlegerin unterlag im Ergebnis in allen drei Instanzen.

Beratung empfehlenswert

Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass die Inanspruchnahme einer unabhängigen Expertise durch qualifizierte Berater sowohl vor Begründung eines Vermögensverwaltungsvertrages zwecks Abstimmung dessen Inhalts als auch vor irgend gearteten "Schnellschüssen" gegen den Vermögensverwalter, bzw. die Bank bei volatilen Märkten und eingetretenen Verlusten unbedingt zu empfehlen ist.

Für weitere Informationen steht Ihnen am Dresdner Standort Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Christian Zwade sowie am Heilbronner Standort Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Martin Schlaich jederzeit gerne zur Verfügung.



Dr. Christian Zwade

Tel: +49 351 8846825
Fax: +49 351 8846821



Dr. Martin Schlaich

Tel: +49 7131 9654 36