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Modernisierung der GmbH: Der Bundestag hat die Reform des GmbH-Rechtes beschlossen!

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News | 01.07.2008

Modernisierung der GmbH: Der Bundestag hat die Reform des GmbH-Rechtes beschlossen!

Bereits vor einem Jahr haben wir Sie an dieser Stelle über die Reformpläne der Bundesregierung des GmbH-Rechtes informiert (zum Artikel). Im Rahmen dieses Artikels haben wir Ihnen die geplanten Änderungen anhand des Regierungsentwurfes dargestellt.

Am 26.06.2008 hat nun endlich der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es nach der Zustimmung des Bundesrates spätestens im vierten Quartal dieses Jahres in Kraft tritt.

Die wichtigsten Eckpunkte der Modernisierung der GmbH wollen wir Ihnen im Folgenden darstellen.



Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Der zunächst ins Auge gefasste Plan, dass Mindestkapital der GmbH auf einen Betrag von € 10.000,00 herabzusenken wurde zu Gunsten der Einführung der sogenannten Unternehmergesellschaft („UG haftungsbeschränkt“) verworfen. Diese Einstiegsgesellschaft kann ohne eine Mindestkapital, d.h. mit einem Euro gegründet werden. Die GmbH ist allerdings verpflichtet ein Viertel ihrer Gewinne als Mindestkapital anzusparen.

Zur leichteren Gründung einer GmbH beinhaltet das MoMiG Musterprotokolle, die - kostenprivilegiert - von einem Notar beurkundet werden müssen. Diese Musterprotokolle können in den Fällen verwendet werden, in denen höchstens drei Gesellschafter im Rahmen einer Bargründung eine GmbH gründen, die lediglich einen Geschäftsführer hat.

In Zukunft muss ein Geschäftsanteil nur noch ein Euro betragen. Aktuell muss ein Geschäftsanteil mindestens € 100,00 betragen und durch 50 teilbar sein. Aufgrund dieser Änderung können Gesellschaftsanteile individuell und nach Bedarf der Gesellschafter der der Gesellschaft gestaltet und flexibler als bisher übertragen werden.

Durch das MoMiG sollen des weiteren die Unsicherheiten bei der Kapitalaufbringung beseitigt werden. Der Begriff „verdeckte Sacheinlage“ wird nun im Gesetz definiert. Eine verdeckte Sacheinlage liegt dann vor, wenn die Gesellschafter formell eine Bareinlage schulden, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich aber einen Sachwert erhalten soll. Das MoMiG sieht vor, dass der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Früher galt die Einlage in einem solchen Fall als nicht geleistet. Die Anrechnung erfolgt allerdings erst nach der Eintragung in das Handelsregister, so dass Vorsicht bei der Versicherung des Geschäftsführers, dass die Bareinlage bei Eintragung voll eingebracht sei, geboten ist.

Abkopplung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Gründung
Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bislang kann eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Dies betrifft vor allem diejenigen unter Ihnen, die einen Handwerksbetrieb oder eine Gaststätte eröffnen wollen bzw. als Bauträger tätig sein möchten. Zukünftig ist bei auch bei der GmbH die Vorlage der Genehmigungsurkunde beim Registergericht nicht mehr notwendig.

Beschleunigung der Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Möchten Sie eine Ein–Mann-GmbH gründen, so wird künftig auf die Stellung einer Sicherheit verzichtet. Somit kann eine Eintragung Ihrer GmbH auch schon dann erfolgen, wenn noch nicht die gesamte Geldeinlage erbracht wurde. Diese unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein–Mann-GmbH wird endlich aufgehoben.

Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland möglich
Wie bereits im Regierungsentwurf enthalten wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, den Sitz der Gesellschaft, von dem aus die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (Verwaltungssitz), ins Ausland zu verlegen. So entsteht der Vorteil, dass Sie Ihre Auslandstöchter in der vertrauten Rechtsform der GmbH führen können.

Einführung einer Gesellschafterliste: Mehr Transparenz für den Rechtsverkehr
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Sie als Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Geschäftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Da die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern.


Des Weiteren dient die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wollen Sie einen Geschäftsanteil erwerben, so sollen Sie künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste Ihnen gegenüber als richtig.
Unsere Kanzlei hat selbstverständlich Zugriff auf das Online-Handelsregister um z.B. die Gesellschafterliste einer GmbH für Sie einzusehen.

Treten Sie in eine GmbH neu ein, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschafterliste. Sind Sie schon Gesellschafter einer GmbH so sollten Sie Sorge tragen, dass die Gesellschafterliste stets aktuell ist.

Sicherung des Cash-Pooling
Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash - Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Das MoMiG trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es liegt zukünftig keine verbotene Auszahlung vor, wenn eine reiner Aktivaustausch vorliegt. Unter bilanzielle Betrachtungsweise muss der erworbene Rückzahlungsanspruch der Tochtergesellschaft die Auszahlung decken und vollwertig sein.

Diese Regelung soll auch in entsprechender Anwendung für die Kapitalaufbringung gelten. Im Bereich der Kapitalaufbringung ist allerdings erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig sondern auch liquide ist. Das bedeutet unter anderem, dass der Rückgewähranspruch jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. Nur so kann eine Prognoseentscheidung verhindert werden, ob der Anspruch in der Zukunft tatsächlich noch vollwertig ist.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechtes
Die sehr komplex gewordenen Materie des Eigenkapitalersatzrechtes wird erheblich vereinfacht und grundlegend reguliert.

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Dies hat auch Konsequenzen für den Insolvenzfall. Dabei werden die Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen.
Überlässt der Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung, so kann er seinen Aussonderungsanspruch bis längstens ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen. Der Gesellschafter wird hierfür allerdings ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Dadurch soll die Problematik entschärft werden, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind.

Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Themengebiet in unserer Kanzlei persönlich. Diese Problematik kann Sie als Gesellschafter einer GmbH aber auch als Gläubiger einer insolventen GmbH betreffen.

Schutz vor Missbräuchen- Gläubigerschutz
Auch Ihre Stellung als Gläubiger einer GmbH soll durch die Novellierung verbessert werden. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift im Inland eingetragen werden. Zusätzlich kann die Anschrift eines weiteren Zustellungsempfängers in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn Ihnen unter dieser eingetragen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. So sollen Ihnen als Gläubiger die Probleme und Kosten der Zustellung erspart bleiben. Diese Regelung gilt auch für bestehende Gesellschaften und muss bis zum 31.10.2009 vollzogen werden.

Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.

Auch Geschäftsführer, die Beihilfe zur „Ausplünderung“ der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit des Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert.

Mit der Modernisierung der GmbH wird die erfolgreichste Rechtsform deutscher Unternehmen zukunftsfest gestaltet. Sie sollte so attraktiv gestaltet werden, dass Unternehmensgründer aus dem In- und Ausland gerne auf sie zugreifen.

Unsere Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht, Dr. Martin Schlaich in Heilbronn und Dr. Christian Zwade in Dresden stehen Ihnen auch weiterhin bei der Gründung einer GmbH wie gewohnt mit Rat und Tat zu Seite.