Ihr Ansprechpartner in Dresden für Bank- und Kapitalmarktrecht: Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Christian Zwade
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| 13.08.2008Verjährungsfristen bei Schrottimmobilien
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 03.06.2008 (XI ZR 319/06) eine Klarstellung getroffen, wann die Verjährung eines Schadensersatzanspruches wegen vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zu laufen beginnt. Die Entscheidung ist sehr anlegerfreundlich, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Steuerrecht Dr. Christian Zwade. In den "Schrottimmobilienanlagefällen" wird unter besonderen Voraussetzungen des so genannten institutionalisierten Zusammenwirkens ein konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers, Verkäufers oder Fondsinitiators bzw. des Fond-Prospektes über das Anlageobjekt bejaht. Die seit 01.01.2002 gültige dreijährige Verjährung ist dabei kenntnisabhängig ausgestaltet. Die die Kenntnis bejahende Schwelle hat der Bundesgerichtshof, so Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Zwade, sehr hoch gelegt. Von einer Kenntnis des Klägers ist danach nur auszugehen, wenn er bereits die tatsächlichen Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, aus denen sich ergibt, dass er im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb arglistig getäuscht worden war sowie zusätzlich die Umstände kannte, die den Schluss auf einen insoweit bestehenden Wissensvorsprung der Bank zuließen. Die bloße Kenntnis davon, dass die zugesagte Miete nicht erzielt wurde, genügt hierfür nach Auffassung des BGH nicht.
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