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VIP–Medienfonds 3 und 4 - Handlungsbedarf gegen Commerzbank

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News | 26.08.2008

VIP–Medienfonds 3 und 4 - Handlungsbedarf gegen Commerzbank

Eine Vielzahl von Anlegern des VIP–Medienfonds 3 und 4, der von der Commerzbank AG durch Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung vertrieben wurde, hat mittlerweile eine Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Klagverfahren wurden zumeist unter Bezugnahme auf die ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 32 b ZPO in München anhängig gemacht. Mittlerweile ist die Commerzbank, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade von der im Bankrecht renommierten Kanzlei Pfefferle, Koch, Helberg und Partner, unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH vom 30.01.2007 und 07.02.2007, wonach der Gerichtsstand des § 32 b ZPO bei Haftung aus Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung selbst dann nicht greift, wenn dem Beratungs-Vermittlungsverhältnis ein Prospekt zu Grunde liegt (BGH, Beschluss vom 30.01.07, X AR Z 381/06; Beschluss vom 07.02.2007, X AR Z 423/06), dazu übergegangen, die örtliche Zuständigkeit zu rügen. Diese Zuständigkeitsrüge scheint in besonderer Weise durch die anlegerfreundlichen Entscheidungen des LG und OLG München motiviert zu sein, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Zwade. Denn das Landgericht München, wie auch das Oberlandesgericht München haben mittlerweile eine Vielzahl für die Anleger obsiegende Urteile erlassen, in denen ausdrücklich die mangelnde Plausibilitätsprüfung des Verkaufsprospektes durch die Commerzbank ausgesprochen wurde (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 18.12.07, 5 U 3700/07; vergleiche auch die positive Berichterstattung in „Der Spiegel“ Heft 33 aus 2008, Seite 62 ff). Weiter kann der Commerzbank vorgehalten werden, dass sie die erhaltene Innenprovision (so genannte Kick-Backs) nicht offen gelegt hat, konstatiert der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Christian Zwade.

Nachdem die Commerzbank im Juni 2008 zur Überraschung vieler Anleger den Verzicht auf die Einrede der Verjährung, welcher bis 30.06.08 befristet war, nicht mehr verlängert hat, besteht nunmehr bei Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung, bzw. fehlerhafter Anlagevermittlung dringender Handlungsbedarf. Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung, bzw. -vermittlung verjähren im vorliegenden Falle grundsätzlich nach drei Jahren, wobei die Verjährung außerhalb des WpHG kenntnisabhängig ausgestaltet ist, so Dr. Zwade. Anleger, die aufgrund der positiven Urteile gegen die Commerzbank erwägen, gerichtlich gegen diese vorzugehen, sollten dies schnellstmöglich tun, da ab Ende 2008 mit einem Eintritt der Verjährung unter Berücksichtigung negativer Berichterstattungen ab 2005 zu rechnen ist. Da bei der Verjährungsprüfung auf den Einzelfall abzustellen und gerade auch der befristete Verjährungsverzichte der Commerzbank Rechtsfragen bzgl. der Wirkung offen lässt, sollten sich Anleger schnellstmöglich in die Beratung eines im Bereich des Bank–und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalts begeben, so Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Niemand, der hier noch etwas unternehmen will, sollte noch länger warten.

Dr. Christian Zwade

Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht