Geschäftsführerhaftung ohne Ende - Änderungen durch das MoMiG
Das MoMiG – Drakonische Haftungsverschärfungen für Geschäftsführer
Das Gesetz zur Modernisierung der GmbH und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sieht eine Ergänzung der Zahlungshaftung der Geschäftsführer über das bisherige Maß in § 64 Abs. 2 S. 2 GmbHG vor. So regelt die Ergänzung der Zahlungshaftung in § 64 Abs. 2 S. 3 GmbHG nunmehr eine Einstandspflicht des Geschäftsführers für Zahlungen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten – es sei denn, dass dies aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht erkennbar war. Der Gesetzgeber begründet die Regelung mit dem Bedürfnis einer Kompensation des abgeschwächten Gläubigerschutzes nach dem MoMiG. Tatsächlich handelt es sich hier um eine durch nichts gerechtfertigte drakonische Haftungsverschärfung für den Geschäftsführer, Konflikte zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern sind vorprogrammiert; der Geschäftsführer ist der Verlierer der Gesetzesänderung im GmbH-Recht, so der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Martin Schlaich (Heilbronn) und der Fachanwalt für Steuerrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade (Dresden).
Rechtsunsicherheit zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern
Die Gesetzesänderung führt, so Dr. Zwade und Dr. Schlaich, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit unter Geschäftsführern und Gesellschaften, da der Geschäftsführer oftmals schon weit vor geplanten Ausschüttungen an Gesellschafter prognostisch darüber urteilen muss, ob die Gesellschaft nach der Ausschüttung noch hinreichend in der Lage ist, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Folgt der GmbH-Geschäftsführer, der meist in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Gesellschaftern steht, dem Dividendenbegehren der Gesellschafter nach und nimmt die beschlossenen Ausschüttungen vor, so droht ihm eine umfassende Erstattungspflicht bezüglich der geleisteten Zahlungen, soweit es in der Folge zu einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kommt. Außergerichtliche Sanierungsbemühungen werden durch diese Regelungen erheblich erschwert werden, so die Fachanwälte für Insolvenzrecht und Restrukturierungsspezialisten Thomas Beck und Harry Kressl von der Kanzlei Pfefferle Koch Helberg & Partner.
Was tun?
Schützen und sein Haftungsrisiko begrenzen kann sich der GmbH-Geschäftsführer nur dergestalt, so der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Schlaich sowie der Fachanwalt für Steuerrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Zwade, dass er in kritischen Zeiten vor entsprechenden Zahlungen stets Gutachten eines unabhängig und fachlich qualifizierten Wirtschaftsprüfers einholt und diesen zuvor umfassend informiert. Bleiben gleichwohl irgend geartete Bedenken, so sollte der Geschäftsführer im Zweifel lieber sein Amt niederlegen, als eine Zahlung an die Gesellschafter unter Verstoß gegen § 64 GmbHG veranlassen. Wichtig ist darüber hinaus, dass der GmbH-Geschäftsführer ab Beginn seiner Tätigkeit einen gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich versierten Rechtsanwalt an seiner Seite weiß, mit dem er sich auf vertrauensvoller Basis regelmäßig abstimmen kann. „Schließlich steht im Ernstfall sein gesamtes Vermögen im Feuer“, so die Rechtsanwälte Dr. Zwade und Dr. Schlaich, „er ist der Dumme, der für alles haften soll, wenn es schief geht“. Für weitere Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Spezialisten in den jeweiligen Büros.