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Bundesverwaltungsgericht beschränkt die Möglichkeiten durch ein Aufbauseminar Punkte in Flensburg abzubauen.

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News | 23.10.2008

Bundesverwaltungsgericht beschränkt die Möglichkeiten durch ein Aufbauseminar Punkte in Flensburg abzubauen.

Pfefferle, Koch, Helberg & Partner, Heilbronn weißt auf folgende aktuelle Änderung des Fahrerlaubnisrechts zur Reduktion von Punkten hin:
Seit 2003 war zwischen Gerichten die Frage streitig, ab wann die Punkte „zählen“ sollen. Die überwiegende Ansicht zählte die Punkte erst, wenn der Verstoß rechtskräftig (Rechtskraftprinzip) festgestellt wurde, eine andere Ansicht ging davon aus, dass die Punkte bereits seit dem Tattag (Tattagprinzip) zählen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einem Urteil vom 25. September 2008 (BVerwG 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 bisher unveröffentlicht) entschieden, dass zumindest für die freiwillige Verringerung von Punkten das Tattagprinzip gilt.

Wie bekannt können Punkte in Flensburg durch freiwillige Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung nach § 4 Abs.4 StVG verringert werden.

Bei einem Punktestand bis 14 Punkten ist ein freiwilliges Aufbauseminar bei einer Fahrschule möglich. Liegt das Teilnahmezertifikat bis zu einem Punktestand von 8 Punkten vor, werden 4 Punkte abgezogen, bei einem Punktestand von 8 bis 13 Punkten werden nur noch 2 Punkte abgezogen. Ab 14 Punkten wird ein Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet. Einen Punkteabzug gibt es für die Absolvierung eines Aufbauseminars dann nicht mehr. Dies ist nur noch durch die anschießende Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung möglich, die zu einem 2-Punkte-Rabatt führt.


Das „Tattagprinzip“ bedeutet, dass die Möglichkeit eines Führerscheininhabers, seinen Punktestand im Verkehrszentralregister zu verringern, davon abhängt, wie viele Verkehrsverstöße er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung begangen hat; es ist nicht erforderlich, dass die Verkehrsverstöße auch schon zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndet oder festgestellt waren.

Hat der Betroffenen also zum Zeitpunkt des erneuten Verstoßes bereits ein gut gefülltes Punktekonto (z.B. 16 Punkte) und wird der erneute Verstoß wieder Punkte nach sich ziehen (z.B. 2 Punkte), so kann die Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 Punkten nun nicht mehr durch eine anschließende Teilnahme an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung vor Rechtskraft der Entscheidung verhindert werden.

Zwar wird der Führerschein nicht sofort eingezogen, dies kann erst mit Rechtskraft der Entscheidung geschehen, da aber die 18-Punkte-Grenze überschritten ist, wird die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft entzogen werden. Das Hinauszögern der Rechtskraft durch Einlegung eines Einspruchs, um in der gewonnenen Zeit eine Teilnahmebescheinigung zu erlangen, ist daher nur noch im Ausnahmefall hilfreich.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, deren schriftliche Begründung noch nicht vorliegt, wird mit Sicherheit vielfacher Kritik ausgesetzt sein.

Vordergründige Begründung dürfte sein, dass den Maßnahmen eine Warnfunktion zukomme. Dies sei im Einzelfall nicht möglich, wenn man auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellen würde. Wenn den Täter vor der erneuten Tat die Warnungen und die damit verbundenen Möglichkeiten von Verhaltensänderungen nicht beeindruckt hätten, könne ihm das auf Verhaltensänderung gerichtete Rabattsystem des § 4 Abs.4 StVG nach Begehung weiterer Taten nicht mehr zu Gute kommen.
Entscheidend dürfte allerdings die Zielrichtung sein, die Einlegung von Rechtsbehelfen zur Durchführung von Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen zu vermeiden und dadurch die Gerichte zu entlasten.

Die Konsequenz der Entscheidung ist, dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit geschaffen wird, da nicht einmal die Fahrerlaubnisbehörden den genauen Punktestand nennen und kennen können. Die Unschuldsvermutung wird verletzt, da bist zur rechtskräftigen Entscheidung im Bußgeld- oder sogar Strafverfahren „die Tat“ nicht feststeht, an die das Bundesverwaltungsgericht anknüpfen möchte und letztlich kommt es dem Bundesverwaltungsgericht offensichtlich weniger auf den vermittelten Inhalt eines Aufbauseminars bei der Bemessung der präventive Wirkung an, als auf den Zeitpunkt des Erhalts der Teilnahmebescheinigung.


Expertentipp:

Zu empfehlen ist jedem, seinen aktuellen Punktestand im Verkehrszentralregister festzustellen und im Zweifelsfall geeignete Maßnahmen zur Verringerung von Punkten nicht auf die lange Bank zu schieben.

Weiter wird empfohlen, punktebewehrte Verstöße nicht leichtfertig zu akzeptieren, sondern regelmäßig die Vorwürfe möglichst frühzeitig überprüfen zu lassen.

Durch die Tilgungsfrist von Punkten aus Bußgeldverfahren von 2 Jahren und die Verlängerung der Überliegefrist auf 1 Jahr, können Punkte sich sonst schnell bis in den kritischen Bereich vermehren.

Bei Problemen steht Ihnen für Beratungen nachfolgendes Team zur Verfügung:

Tobias Göbel
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Stefan Lay
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