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Grundloser Widerruf von Leasing- oder Darlehensraten durch den Insolvenzverwalter sittenwidrig?

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News | 31.10.2008

Grundloser Widerruf von Leasing- oder Darlehensraten durch den Insolvenzverwalter sittenwidrig?

Eine neue Entscheidung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen XI ZR 283/07) bringt wieder Spannung in das Thema "Lastschriftwiderrufe durch den Insolvenzverwalter ". Der sogenannte Bankensenat wendet sich ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung des 9. (Insolvenz-) Senates.

"Dieses Urteil eröffnet eindeutig neue Handlungsspielräume für Leasinggesellschaften und Banken" so Rechtsanwalt Dr. Martin Schlaich, und Dr. Christian Zwade, Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle, Koch, Helberg & Partner in Heilbronn und Dresden. Lesen Sie mehr

Widerruf als „Instrument der Massemehrung?
Insolvenzverwalter in vorläufigen oder eröffneten Verfahren können Lastschriften grundlos und rückwirkend widerrufen - diese Sichtweise hat sich bei Banken und Leasinggesellschaften zwischenzeitlich verfestigt. Mit Recht: Denn der 9. Senat des Bundesgerichtshofs hat in mehreren Entscheidungen seit dem Jahre 2004 die Rechte des (vorläufigen) Insolvenzverwalters immer weiter ausdifferenziert und gestärkt.

Mit der Folge, dass vielfach eine Situation eingetreten ist, gegen die sich der 11. Senat des Bundesgerichtshofs nun wendet: Nämlich dass der Widerruf von Lastschriften durch Insolvenzverwalter vielfach zu einem "Instrument der Massemehrung" umfunktioniert worden ist.

Schadenersatzansprüche gegen den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
Nach Aufassung des 11. Senates gibt es für eine solche Besserstellung des Insolvenzverwalters gegenüber dem "normalen" Schuldner keinerlei Grund. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter soll, unabhängig davon, ob er als sogenannter "schwacher" oder als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, keine weitergehenden Rechte haben als der Schuldner vor dem Insolvenzantrag. Dies bedeutet aus der Sicht des 11. Senates, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter sittenwidrig handelt und sich nach § 826 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig macht, wenn er Lastschriften ohne anerkennenswerten Grund widerruft!

Ob sich diese Sichtweise letztlich durchsetzen wird, bleibt offen. Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass es zukünftig zu einer klareren zeitlichen Begrenzung des Widerrufsrechtes für den vorläufigen Insolvenzverwalter kommen wird.

Neu gewonnene Handlungsspielräume ausnutzen
Der Bankensenat sieht aufgrund der aktuellen Handhabung durch den 9. Senat und die (vorläufigen) Insolvenzverwalter das für den Wirtschaftsverkehr so bedeutende Lastschriftverfahren insgesamt in Gefahr. Sollte der 9. Senat nicht zukünftig auf die Linie des 11. Senates einschwenken, ist davon auszugehen, dass über kurz oder lang der Große Senat des Bundesgerichtshofs angerufen werden wird.

Bis dahin besteht – als zwangsläufige folge des Meinungsstreits der beiden Senate – ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit – vorläufige Insolvenzverwalter werden sich sicherlich auch in Zukunft mit guten Gründen auf die Rechtsprechung des für Sie zuständigen 9. Senats berufen und Lastschriften weiterhin widerrufen. Banken- und Leasinggesellschaften ist bis zu einer endgültigen Klärung aber zu empfehlen, die Rechtslage bis zu einer abschließenden Höchstrichterlichen Klärung durch den großen Senat offen zu gestalten.

Die Experten der Anwaltskanzlei Pfefferle, Koch, Helberg & Partner helfen Ihnen, Handlungsspielräume konkret auszuloten.

Heilbronn

Dr. Martin Schlaich
Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 36
martin.schlaich@pfefferle.de

 

Harry Kressl
Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 28
harry.kressl@pfefferle.de

 

Ado Nika
Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 28
ado.nika@pfefferle.de

 

Dresden

Horst Helberg
Fon +49 (0)3 51 / 8 84 68 - 0
horst.helberg@pfefferle.de

 

Dr. Christian Zwade
Fon +49 (0)3 51 / 8 84 68 - 25
kanzleidd@pfefferle.de