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Die GmbH ist nun endlich modernisiert: MoMiG seit 01.11.2008 in Kraft!

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News | 07.11.2008

Die GmbH ist nun endlich modernisiert: MoMiG seit 01.11.2008 in Kraft!

Wir haben für Sie die Reformpläne der Bundesregierung zur Modernisierung der GmbH begleitet und Sie an dieser Stelle über die Inhalte und Fortschritte informiert. Seit dem 01.11.2008 ist das das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) nun in Kraft. Das MoMiG ist die umfassendste Reform des deutschen GmbH-Rechts seit dessen Schaffung im Jahre 1892.

Die wichtigsten Änderungen des GmbH-Rechts wollen wir Ihnen im Folgenden nochmals darstellen.

Einführung der Unternehmergesellschaft
Im Rahmen des MoMiG wurde nun die Unternehmergesellschaft - UG (haftungsbeschränkt) - eingeführt um Existenzgründern eine Alternative zu der englischen Limited zu bieten und die GmbH weiterhin interessant zu halten. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um keine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine Erscheindungsform der GmbH, die sich aber nicht als solche bezeichnen darf. Diese Einstiegsgesellschaft kann ohne eine Mindestkapital, d.h. mit einem Euro gegründet werden. Die UG (haftungsbeschränkt) ist allerdings gesetzlich verpflichtet ein Viertel des Jahresüberschuss einzustellen.

Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Zur leichteren Gründung einer GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) beinhaltet das MoMiG Musterprotokolle, die - kostenprivilegiert - von einem Notar beurkundet werden müssen. Diese Musterprotokolle können in den Fällen verwendet werden, in denen höchstens drei Gesellschafter im Rahmen einer Bargründung eine GmbH gründen, die lediglich einen Geschäftsführer hat.

Ein Geschäftsanteil kann jetzt nur noch ein Euro betragen. Frührer musste ein Geschäftsanteil mindestens € 100,00 betragen und durch 50 teilbar sein. Aufgrund dieser Änderung können Gesellschaftsanteile individuell und nach Bedarf der Gesellschafter gestaltet und flexibler als bisher übertragen werden. Die Ausübung des Stimmrechts pro Gesellschaftsanteil kann nunmehr jedoch nur einheitlich erfolgen.

Durch das MoMiG werden die Unsicherheiten bei der Kapitalaufbringung beseitigt. Der Begriff „verdeckte Sacheinlage“ wird nun im Gesetz definiert. Eine verdeckte Sacheinlage liegt dann vor, wenn die Gesellschafter formell eine Bareinlage schulden, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich aber einen Sachwert erhalten soll. Jetzt wird der Wert der geleisteten Sache auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet wird. Früher galt die Einlage in einem solchen Fall als nicht geleistet. Die Anrechnung erfolgt allerdings erst nach der Eintragung in das Handelsregister, so dass Vorsicht bei der Versicherung des Geschäftsführers, dass die Bareinlage bei Eintragung voll eingebracht sei, geboten ist.

Abkopplung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Gründung
Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bislang kann eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Dies betrifft vor allem diejenigen unter Ihnen, die einen Handwerksbetrieb oder eine Gaststätte eröffnen wollen bzw. als Bauträger tätig sein möchten. Zukünftig ist bei auch bei der GmbH die Vorlage der Genehmigungsurkunde beim Registergericht nicht mehr notwendig.

Beschleunigung der Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Bei der Gründung einer Ein-Mann-GmbH wird in Zukunft auf die Stellung einer Sicherheit verzichtet. Ausreichend ist auch hier, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals bei Anmeldung der GmbH einbezahlt ist. Diese unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein–Mann-GmbH wird endlich aufgehoben.

Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland möglich
Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, den Sitz der Gesellschaft, von dem aus die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (Verwaltungssitz), ins Ausland zu verlegen. So entsteht der Vorteil, dass Sie Ihre Auslandstöchter in der vertrauten Rechtsform der GmbH führen können.

Einführung einer Gesellschafterliste: Mehr Transparenz für den Rechtsverkehr
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Sie als Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Geschäftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Da die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern.

Des Weiteren dient die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wollen Sie einen Geschäftsanteil erwerben, so sollen Sie künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste Ihnen gegenüber als richtig.
Unsere Kanzlei hat selbstverständlich Zugriff auf das Online-Handelsregister um z.B. die Gesellschafterliste einer GmbH für Sie einzusehen.

Treten Sie in eine GmbH neu ein, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschafterliste. Sind Sie schon Gesellschafter einer GmbH so sollten Sie Sorge tragen, dass die Gesellschafterliste stets aktuell ist.

Sicherung des Cash-Pooling
Ferner wird das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt. Das MoMiG trägt der bisherigen Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es liegt zukünftig keine verbotene Auszahlung vor, wenn eine reiner Aktivaustausch vorliegt. Unter bilanzieller Betrachtungsweise muss der erworbene Rückzahlungsanspruch der Tochtergesellschaft die Auszahlung decken und vollwertig sein.

Diese Regelung soll auch in entsprechender Anwendung für die Kapitalaufbringung gelten. Im Bereich der Kapitalaufbringung ist allerdings erforderlich, dass der Rückgewähranspruch nicht nur vollwertig sondern auch liquide ist. Das bedeutet unter anderem, dass der Rückgewähranspruch jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig gestellt werden kann. Nur so kann eine Prognoseentscheidung verhindert werden, ob der Anspruch in der Zukunft tatsächlich noch vollwertig ist.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechtes
Die sehr komplex gewordenen Materie des Eigenkapitalersatzrechtes wird erheblich vereinfacht und grundlegend reguliert.

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Dies hat auch Konsequenzen für den Insolvenzfall. Dabei werden die Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen.

Überlässt der Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung, so kann er seinen Aussonderungsanspruch bis längstens ein Jahr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen. Dem Gesellschafter wird hierfür allerdings ein finanzieller Ausgleich zugebilligt. Dadurch soll die Problematik entschärft werden, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen, die für eine Fortführung des Betriebes notwendig sind.

Gerne beraten Sie unsere Spezialisten zu diesem komplexen Themengebiet in unserer Kanzlei persönlich. Diese Problematik kann Sie als Gesellschafter einer GmbH aber auch als Gläubiger einer insolventen GmbH betreffen. Ergänzend zu diesem Thema möchten wir Sie auf unsere News „Geschäftsführerhaftung ohne Ende - Änderungen durch das MoMiG“ verweisen.

Schutz vor Missbräuchen- Gläubigerschutz
Auch Ihre Stellung als Gläubiger einer GmbH wird durch die Novellierung verbessert. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift im Inland eingetragen werden. Zusätzlich kann die Anschrift eines weiteren Zustellungsempfängers in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn Ihnen unter dieser eingetragen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. So sollen Ihnen als Gläubiger die Probleme und Kosten der Zustellung erspart bleiben. Diese Regelung gilt auch für bestehende Gesellschaften und muss bis zum 31.10.2009 vollzogen werden.

Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.

Auch Geschäftsführer, die Beihilfe zur „Ausplünderung“ der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit des Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert.

Unsere Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Martin Schlaich sowie Rechtsanwältin Kathrin Strauß in Heilbronn und Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade in Dresden stehen Ihnen auch weiterhin bei der Gründung einer GmbH sowie einer UG (haftungsbeschränkt) zur Seite.

Sie sind schon Gesellschafter oder Geschäftsführer einer bestehenden GmbH und haben Fragen zu den genannten Themen – wenden Sie sich an die Spezialisten der Kanzlei Pfefferle, Koch, Helberg und Partner. Wir informieren Sie umfassend und kompetent über die Neuerungen und Änderungen für Ihre, die Sie in Zukunft zu beachten haben.

Dr. Martin Schlaich
Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 36
martin.schlaich@pfefferle.de

 

Dr. Christian Zwade
Fon +49 (0)3 51 / 8 84 68 - 25
kanzleidd@pfefferle.de

 

Kathrin Strauß
Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 994
kathrin.strauss@pfefferle.de