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Neues BGH-Urteil zur Managerhaftung für Falschinformationen bei Emissionen

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News | 12.11.2008

Neues BGH-Urteil zur Managerhaftung für Falschinformationen bei Emissionen

Informationspflicht für Manager
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer bedeutenden Entscheidungen vom 02.06.2008 (Aktenzeichen II. ZR 210/06) die Grundsätze der Haftung für fehlerhafte Informationen bei Wertpapieremissionen konkretisiert. Im Gegensatz zur Haftung für Mängel von Wertpapier- und Vermögensanlageprospekten sowie von Prospekten für Investmentanteile, die gesetzlich fixiert ist, gelten bezüglich der Haftung für Informationen, die außerhalb solcher Prospekte erteilt werden, lediglich Rechtsprechungsgrundsätze. Danach haftet ein Anlageberater, Anlagevermittler oder Finanzmakler nach den Grundsätzen der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne, soweit unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens bei einem unmittelbaren Kontakt mit dem Anleger das Prospekt des Emittenten verwandt wird und dabei unrichtige Prospektangaben als eigene vorgetragen werden. Ein aktuelles Beispiel in der jüngsten Gerichtspraxis sind die Prozesse von Anlegern der Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank AG, die die Anlagen mittels des zur Verfügung gestellten Prospektes bzw. einer Kurzdarstellung an Kapitalanleger vertrieben hat, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.

Die neue Entscheidung des BGH vom 02.06.2008 bejaht nun die Haftung von Vorstandsmitgliedern, die anlässlich einer Präsentationsveranstaltung vor potentiellen Investoren unrichtige Angaben zur finanziellen Ausstattung der Gesellschaft gemacht haben. Es handelt sich insoweit um eine Haftung für fehlerhafte Informationen außerhalb von Prospekten, die hier eine Klarstellung erfahren hat. Tritt der Vorstand einer kapitalsuchenden Gesellschaft bei Informations- oder Werbeveranstaltungen potentiellen Anlegern gegenüber und verletzt er dabei seine Informationspflicht durch unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen, so begründet dies eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder, so der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Martin Schlaich und der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.

Kausalitätsnachweis
Liegt eine Verletzung der Informationsverpflichtung vor, ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob die fehlerhafte Information für die Investitionsentscheidung des Anlegers ursächlich war. Hier gelten die bisherigen Grundsätze des Bundesgerichtshofes, wonach ein aufklärungsrichtiges Alternativverhalten grundsätzlich vermutet wird. Dieser Grundsatz hilft dem Anleger in entsprechenden Haftungsprozessen ungemein, so der Fachanwalt für Bank–und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade.

Risiken für Vorstandsmitglieder und Leitungsorgane
Die Haftungssituation für Vorstandsmitglieder hat sich durch diese neuerliche Entscheidung abermals verschärft. Eine grundsätzliche Tendenz in der Rechtsprechung und Gesetzgebung, die Leitungsorgane von Gesellschaften mit beschränkter Haftung schneller und umfassender in persönliche Verantwortung zu nehmen, ist auch hier ganz klar erkennbar, so der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Martin Schlaich und der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Christian Zwade. Wichtig ist hier eine regelmäßige "Haftungsprophylaxe" durch eine regelmäßige Beratung von versierten Beratern im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts.

Für weitere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung

Dr. Christian Zwade
Tel: +49 351 8846825

 

Dr. Martin Schlaich
Tel: +49 7131 965436