HomeNewsWeitergabe von Patientendaten unzulässig!

Weitergabe von Patientendaten unzulässig!

| News

News | 07.01.2009

Weitergabe von Patientendaten unzulässig!

Weitergabe von Patientendaten unzulässig!

In seinem Urteil vom 10.12.2008, Az. B 6 KA 37/07 R hat das Bundessozialgericht eine weitreichende Entscheidung zum Datenschutz gesetzlich krankenversicherter Patienten getroffen. Es hat entschieden, dass nach der aktuellen Gesetzeslage Krankenhäuser und Vertragsärzte keine Patientendaten an privatärztliche Abrechnungsstellen zur Fertigung der Abrechnung übermitteln dürfen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Krankenhausträger Leistungs- und Patientendaten für die ambulante Notfallbehandlung, die über die KV abzurechnen sind, an eine private Abrechnungsstelle weitergegeben. Diese erstellte sodann die Abrechung für das Krankenhaus, deren Ausgleich die Kassenärztliche Vereinigung ablehnte. Die Kassenärztliche Vereinigung wurde jedoch zunächst durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache, die dergestalt erbrachten Abrechnungen für die ambulante Notfallbehandlung zu bezahlen. In der Hauptsache entschieden die Vorinstanzen sodann, dass bei wirksamer Einwilligung des Patienten die Weitergabe nicht zu beanstanden sei.

Das Bundessozialgericht hat nunmehr im gegenteiligen Sinn entschieden und führt aus, dass nach der aktuellen Rechtslage die Weitergabe von Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung unzulässig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Patienten in die Weitergabe ihrer Daten eingewilligt haben. Damit sich die Leistungserbringer auf diese neue Situation einstellen und ihre abweichende Praxis umstellen können, wurde eine Übergangsregelung getroffen, wonach die bis zum 30.6.2009 erbrachten Leistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung vergütet werden müssen, auch wenn sie unter Verstoß gegen das Weitergabeverbot durch private Dienstleistungsunternehmen abgerechnet wurden.

Sie sind Vertragsarzt oder Gesellschafter eines Leistungserbringers und haben Fragen zu diesem Themengebiet – dann wenden Sie sich an die spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Pfefferle Koch Helberg & Partner. Wir informieren Sie umfassend und kompetent.

 

Katja Behrendt
Rechtsanwältin

tel: +49 351 88468 22
mail: kanzleidd@pfefferle.de