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Achtung: Scheidungszeitpunkt jetzt abwägen!

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News | 10.06.2009

Achtung: Scheidungszeitpunkt jetzt abwägen!

Die Anwaltskanzlei Pfefferle, Koch, Helberg & Partner aus Heilbronn empfiehlt allen, die eine Scheidung in Erwägung ziehen, sich schon jetzt genau zu informieren. Denn durch das neue Gesetz zum Zugewinnausgleich, das am 01.09.2009 in Kraft tritt, ergeben sich grundlegende Änderungen. Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich beraten, ob es sinnvoll ist, das Scheidungsverfahren noch vor oder erst nach der Reform einzuleiten.

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Mehr Gerechtigkeit im Zugewinnausgleich

Zum 01.09.2009 soll der Zugewinnausgleich reformiert werden.

Im Mittelpunkt der Reform stehen zwei Verbesserungen

  • Die Berücksichtigung von Schulden im Anfangsvermögen bei der Eheschließung
  • Der Schutz vor Vermögensverschiebungen

Schulden

Nach geltendem Recht bleiben Schulden eines Partners, die bei der Eheschließung vorhanden sind, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Es gibt kein negatives Anfangsvermögen.

Dies benachteiligt den Ehegatten, der geholfen hat, die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten während der Ehe abzutragen.

Beispiel

M. hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung Schulden in Höhe von € 20.000,00. Zum Zeitpunkt der Scheidung hatte er diese abgetragen und stand bei Null.

F. hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung Null und zum Zeitpunkt der Scheidung € 20.000,00 positives Endvermögen.

Nach derzeitigem Recht, nach dem es kein negatives Anfangsvermögen gibt, hätte M. keinen Zugewinn erzielt.

Dagegen hätte F. einen Zugewinn von € 20.000,00 erzielt.

Insofern müsste F. nach derzeitigem Recht an M. einen Zugewinnausgleich in Höhe von € 10.000,00 auszahlen.

Obwohl beide Parteien wirtschaftlich am Ende der Ehe um jeweils € 20.000,00 besser gestellt sind, muss F. noch € 10.000,00 an M. auszahlen.

Diese Ungerechtigkeit soll nach dem neuen Recht dadurch beseitigt werden, dass es auch negatives Anfangsvermögen geben kann. Künftig wird also auch die Abtragung von Schulden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Beispiel

Nach neuem Recht hätte auch M. einen Zugewinn von € 20.000,00. F. hat ebenfalls einen Zugewinn von € 20.000,00, so dass kein Ausgleich stattzufinden hat.

In diesem Fall ist es also für F. besser, das neue Recht abzuwarten, weil sie danach keinen Zugewinnausgleich zu bezahlen hat.

Ehegatten, die einen zum Zeitpunkt der Eheschließung verschuldeten Partner geheiratet haben, sollten nach vorläufiger Betrachtung eher das neue Recht abwarten. Im Gegensatz dazu sollten Ehegatten, die lediglich über Schulden bei der Eheschließung verfügten, sich noch nach altem Recht scheiden lassen.

Schutz vor Vermögensverschiebungen

Bislang galt als Stichtag für die Höhe der Zugewinnaugleichsforderung der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Dies hatte zur Folge, dass der reichere Partner die Zeit zwischen der Beantragung der Scheidung und dem Eintritt der Rechtskraft nutzen konnte, um sein Vermögen zu verprassen, zu verspielen oder sonst beiseite zu schaffen.

Diesen Schummeleien soll durch das neue Gesetz vorgebeugt werden.

Künftig ist Stichtag für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages.

Fazit

Pauschalaussagen, ob es besser ist, mit dem Scheidungsantrag zu warten, können nicht getroffen werden. Dies ist auf Grund der Komplexität der rechtlichen Verflechtungen der verschiedenen Scheidungsfolgen erst nach individueller Beratung durch einen Rechtsanwalt möglich.

Sibylle Schmitt
Heilbronn
Fachanwältin für Familienrecht
Familienrecht; Erbrecht; Arzthaftungsrecht

Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 41
E-Mail sibylle.schmitt@pfefferle.de