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Bundesgerichtshof: Rechtsprechungsänderung zum Pflichtteilsrecht

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News | 04.05.2010

Bundesgerichtshof: Rechtsprechungsänderung zum Pflichtteilsrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael Lohmayer aus der Kanzlei Pfefferle Koch Helberg & Partner, Heilbronn, berichtet über die Entscheidung des für das Versicherungsvertragsrecht und das Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08), welche die Rechte der Pflichtteilsberechtigten erneut stärkt und einen jahrelangen Streit in der Rechtsprechung beendet.
 
Es ist bekannt, dass nahe Angehörige im Falle des Todes ein Mindestbeteiligungsrecht am Nachlass des Erblassers haben können. Berechnet wird der sog. Pflichtteilsanspruch aus dem Wert des Nachlasse zum Zeitpunkt des Todes, ergänzt um die Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod.

Was aber ist Berechnungsgrundlage, wenn an Stelle von Geld eine widerrufliche Lebensversicherung verschenkt wurde ? Hier war der Bundesgerichtshofs bislang der Auffassung, dass die Summe der bezahlten Versicherungsbeiträge Grundlage der Berechnung bilden. In der nahen Vergangenheit gab es Tendenzen verschiedener Gerichte – zuletzt OLG Oldenburg vom 23.02.2010 -, nicht die bezahlten Prämien, sondern die in der Regel deutlich höhere Auszahlungssumme zu Grunde zu legen.

Dieser Tendenz ist der Bundesgerichtshof in seiner Endscheidung jetzt entgegengetreten und hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung einen vermittelnden Weg eingeschlagen.
Wenn der Erblasser die Versicherungsleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer widerruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet, soll für die Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche nunmehr in der Regel der sog. Rückkaufswert maßgeblich sein, also die bezahlten Beiträge zuzüglich der vereinbarten Verzinsung und der bereits zugeteilten Überschussanteile.

Da die in der Bundesrepublik Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge im Milliardenbereich liegen und die widerrufliche Einräumung von Bezugsrechten ein weit verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung darstellt, wird der Entscheidung - neben der rechtlichen Bedeutung – nach der Auffassung von Rechtsanwalt Michael Lohmayer auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung zukommen.

Wir informieren Sie gerne über die Rechte des Pflichtteilsberechtigten.

Ansprechpartner in der Kanzlei in Heilbronn:

Michael A. Lohmayer
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Erbrecht, Vermögens- und Unternehmensnachfolgen; Gesellschaftsrecht; Wirtschaftsmediation


Fon +49 (0) 71 31 / 96 54 - 31

E-Mail michael.lohmayer@pfefferle.de