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Geringe Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Lebensversicherungen

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News | 14.11.2011

Geringe Rückkaufswerte bei vorzeitiger Beendigung von Lebensversicherungen

Wer sich schon einmal bei seinem Versicherungsunternehmen nach dem Rückkaufswert seiner laufenden Lebensversicherung erkundigt hat, wird häufig unangenehm überrascht: Denn der bei vorzeitiger Vertragsbeendigung von den Versicherungsunternehmen errechnete Rückkaufswert stellt nur einen Bruchteil des Kapitals dar, das vom Versicherungsnehmer im Laufe der Jahre einbezahlt wurde.



Hintergrund:
Grund für diesen geringen Rückkaufswert ist die sogenannte „Zillmerung“, welche von den Versicherungsunternehmen zur Anwendung kommt, erläutert der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Jan-Henning Brand. Hierbei werden in den ersten Jahren die vom Versicherungsnehmer entrichteten Beitragszahlungen weitestgehend ausschließlich auf Abschluss-, Storno- und sonstige Vertragsnebenkosten verrechnet. Dies führt dazu, dass in den ersten Jahren die Beitragszahlungen der Versicherungsnehmer nicht wertschöpfend investiert werden.

Die Rechtsprechung hat dieses Problem erkannt, was im Jahr 2001 zu den beiden ersten positiven Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH v. 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00, Az.: IV ZR 138/99) führte, worin Bedingungen zu Lebensversicherungsverträgen für den Versicherungsnehmer als intransparent anerkannt wurden. Damit waren bestimmte Versicherungsbedingungen der Versicherungsunternehmen zum Rückkaufswert und der Verrechnung von Abschluss- sowie Stornokosten hinfällig.

Weiter hat der BGH entschieden, dass den Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein Mindestguthaben zustehen muss. Dieses Mindestguthaben muss mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals ergeben. „Ungezillmert“ bedeutet, dass die Beiträge der ersten Vertragsjahre nicht vollständig mit den gesamten Abschlusskosten verrechnet werden dürfen.

Ihre Möglichkeiten
Diese Rechtsprechungsgrundsätze finden nicht nur auf Lebensversicherungen, sondern auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen Anwendung (vgl. BGH v. 26.09.2007, Az.: IV ZR 321/05). Sofern Sie sich folglich vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit von Ihrer (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung trennen möchten oder sich bereits mit einem geringen Rückkaufswert konfrontiert sehen, nehmen Sie das nicht nur hin.
Haben Sie noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Team zur Verfügung!
 
Ihre Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jan-Henning Brand
Rechtsanwältin Sophie Kainer