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Die GmbH - kein Auslaufmodell: Die Bundesregierung plant die Reform des GmbH-Rechtes!

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News | 30.08.2006

Die GmbH - kein Auslaufmodell: Die Bundesregierung plant die Reform des GmbH-Rechtes!

Die englische Limited (Ltd.) ist auch in Deutschland weiter auf dem Vormarsch. Aus diesem Grunde hat sich die Bundesregierung entschlossen, das Recht der GmbH zu modernisieren. Im Mai 2006 hat Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Das Gesetz soll Ende 2007 in Kraft treten. Ziel ist eine einfachere und schnellere Gründung der GmbH sowie einen besserer Missbrauchsschutz der Gläubiger im Insolvenzfalle. Die Anwaltskanzlei Pfefferle, Koch, Helberg & Partner berichtet über die geplante Gesetzesnovelle der Bundesregierung.


Die GmbH soll gegen den internationalen Wettbewerb gestärkt werden, in dem bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Größter Konkurrent der GmbH ist dabei die englische Limited. Wurden in Deutschland im Jahre 2001 nur 515 Ltd. – Gründungen in Deutschland registriert, so waren es im Jahre 2005 schon 11.463 Gründungen.

Auf diese Entwicklung will die Bundesregierung reagieren. Die wichtigsten Eckpunkte der Modernisierung der GmbH wollen wir Ihnen im Folgenden darstellen.

Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Der Entwurf schlägt vor, das Mindestkapital der GmbH von bisher 25.000,00 € auf 10.000,00 € abzusenken um Ihnen somit die Aufbringungen des Stammkapitals zu erleichtern. Von dem Mindestkapital muss von Ihnen nur noch die Hälfte, also 5.000,00 €, bei Eintragung aufgebracht werden. Des Weiteren sieht der Entwurf vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von einem Euro lauten muss. So können Sie individueller über die einzelnen Geschäftsanteile verfügen. Im Zuge dessen soll auch die vorgeschriebene Teilbarkeit des Geschäftsanteiles durch 50 wegfallen.

Die zur Gründung der GmbH erforderlichen Unterlagen können von Ihnen grundsätzlich nur noch elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden. Eine notarielle Beglaubigung der Anmeldungen bleibt erforderlich, kann aber ebenfalls elektronisch erfolgen. Der Notar übermittelt Ihre Anmeldung und die weiteren Dokumente über das elektronische Gerichtspostfach zu dem zuständigen Registergericht. Dort können die Daten unmittelbar in die Register übernommen werden, was ebenfalls zu einer erheblichen Beschleunigung beiträgt.

Abkopplung des verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren von der Gründung
Um die Handelsregistereintragung von Gesellschaften zu erleichtern, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Bislang kann eine Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Dies betrifft vor allem diejenigen unter Ihnen, die einen Handwerksbetrieb oder eine Gaststätte eröffnen wollen bzw. als Bauträger tätig sein möchten.

Dieser verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren kann aber u. U. geraume Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb soll in Zukunft die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaft ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet ist, muss die Erteilung der Genehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht von Ihnen nachgewiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen. Im Vorfeld ist also die voraussichtliche Dauer des Genehmigungsverfahrens durch Sie in Erfahrung zu bringen. Auch diese Aufgabe übernehmen wir gerne für Sie.

Beschleunigung der Gründung einer Ein-Mann-GmbH
Möchten Sie eine Ein–Mann-GmbH gründen, so wird künftig auf die Stellung einer Sicherheit verzichtet. Somit kann eine Eintragung Ihrer GmbH auch schon dann erfolgen, wenn noch nicht die gesamte Geldeinlage erbracht wurde. Diese unnötige Komplizierung der Gründung einer Ein–Mann-GmbH wird endlich aufgehoben.

Erleichterung der Übertragung von Geschäftsanteilen
Das Verbot bei der Errichtung der Gesellschaft mehrerer Gesellschaftsanteil zu übernehmen soll aufgehoben werden. Auch das Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen soll fallen.

Verlagerung des Verwaltungssitzes ins Ausland möglich
Im Rahmen der Erneuerung des GmbH – Rechtes soll Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Sitz der Gesellschaft, von dem aus die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, ins Ausland zu verlegen. So entsteht der Vorteil, dass Sie Ihre Auslandstöchter in der vertrauten Rechtsform der GmbH führen können. Die Gesetzesänderung schafft somit gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften.

Einführung einer Gesellschafterliste: Mehr Transparenz für den Rechtsverkehr
Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können sie als Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Veräußerer und Erwerber von Geschäftsanteilen erhalten den Anreiz, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Da die Struktur der Anteilseigner transparenter wird, lassen sich Missbräuche wie zum Beispiel Geldwäsche besser verhindern.

Des Weiteren dient die Gesellschafterliste als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Wollen Sie einen Geschäftsanteil erwerben, so sollen Sie künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste Ihnen gegenüber als richtig.

Wird ein Widerspruch zum Handelsregister eingereicht, so wird dieser nicht auf die inhaltliche Richtigkeit geprüft, nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht. Er wird aber in den Registerordner aufgenommen und der Gesellschafterliste zugeordnet. Damit ist der Widerspruch über das elektronische Handelsregister für jedermann online einsehbar. Unsere Kanzlei hat selbstverständlich Zugriff auf das Online-Handelsregister. Die Einrichtung eines solchen Online-Handelsregisters ist ab 01.01.2007 für sämtliche Bundesländer verpflichtend.
Treten Sie in eine GmbH neu ein, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschafterliste.

Sicherung des Cash-Pooling
Ferner soll das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling gesichert und auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden. Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen im Konzern. Dazu werden Mittel von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash - Management geleitet. Im Gegenzug erhalten die Tochtergesellschaften Rückzahlungsansprüche gegen die Muttergesellschaft. Obwohl das Cash-Pooling als Methode der Konzernfinanzierung als ökonomisch sinnvoll erachtet wird, ist aufgrund der neuen Rechtsprechung des BGH in der Praxis eine Rechtsunsicherheit über dessen Zulässigkeit entstanden. Der Entwurf trägt der Rechtsprechung Rechnung und gibt der Praxis gleichzeitig die nötige Klarheit. Die Kapitalerhaltungsgrundsätze werden beibehalten. Es wird eine Regulierung vorgeschlagen, die über das Cash-Pooling hinausreicht und alle Fälle von Krediten der Gesellschaft an ihre Gesellschafter erfasst.

Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechtes
Die sehr komplex gewordenen Materie des Eigenkapitalersatzrechtes wird erheblich vereinfacht und grundlegend reguliert.

Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden. Das Eigenkapital steht in der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Eine Unterscheidung zwischen kapitalersetzenden und normalen Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben. Es wird generell angeordnet, dass Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen auch dann nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind, wenn sie in einer Zeit gewährt worden sind, indem die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten. Als Konsequenz der Aufgabe der Novellen-Regelungen kann künftig die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 GmbHG verweigert werden.

Dies hat auch Konsequenzen für den Insolvenzfall. Dabei werden die Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Im Falle der Rückzahlung durch die Gesellschaft im Jahr vor der Insolvenz kann der Betrag durch Insolvenzanfechtung wieder zur Masse gezogen werden. Im Grunde geht es hier um fragwürdige Auszahlungen an die Gesellschafter in der kritischen Zeitspanne, die einem konsequenten Anfechtungsregime zu unterwerfen sind.

Gerne beraten wir Sie zu diesem komplexen Themengebiet in unserer Kanzlei persönlich. Diese Problematik kann Sie als Gesellschafter einer GmbH aber auch als Gläubiger einer insolventen GmbH betreffen.

Schutz vor Missbräuchen
Auch Ihre Stellung als Gläubiger einer GmbH soll durch die Novellierung verbessert werden. Deshalb muss zukünftig in das Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift im Inland eingetragen werden. Zusätzlich kann die Anschrift eines weiteren Zustellungsempfängers in das Handelsregister eingetragen werden. Wenn Ihnen unter dieser eingetragen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich ist, wird die Möglichkeit verbessert, eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken. So sollen Ihnen als Gläubiger die Probleme und Kosten der Zustellung erspart bleiben.

Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter an dessen Stelle Insolvenzantrag stellen, es sei denn, er hat vom Insolvenzgrund der von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Die Insolvenzantragspflicht soll durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.

Auch Geschäftsführer, die Beihilfe zur „Ausplünderung“ der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit des Gesellschaft herbeiführen, sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden erweitert.

Mit der Modernisierung der GmbH wird die erfolgreichste Rechtsform deutscher Unternehmen zukunftsfest gestaltet. Sie sollte so attraktiv gestaltet werden, dass Unternehmensgründer aus dem In- und Ausland gerne auf sie zugreifen.

Unsere Ansprechpartner für Gesellschaftsrecht, Dr. Martin Schlaich in Heilbronn und Dr. Christian Zwade in Dresden halten Sie über die geplante Gesetzesnovelle wie gewohnt auf dem neuesten Stand.