BGH: Grabpflegekosten führen nicht zur Kürzung des Pflichtteils

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die alte Streitfrage geklärt, ob die Kosten der Grabpflege bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen in Abzug gebracht werden dürfen.

Worum ging es in dem Rechtsstreit konkret?

Die Erblasserin hatte ein Testament errichtet, in dem sie mehrere Personen als Erben bestimmte und diese mit der Auflage belastete, das Grab über die Liegezeit zu pflegen. Der adoptierte Sohn wurde nicht (hinreichend) bedacht. Er machte Pflichtteilsansprüche geltend. Die Erben zahlten den Pflichtteilsbetrag, brachten dabei aber die Kosten der Grabpflege gemäß Kostenvoranschlag in Abzug.

Zu Unrecht, wie der BGH in seinem Urteil vom 21.05.2021 (Az. IV ZR 174/20) feststellte. Amtsgericht und Landgericht hatten in den Vorinstanzen noch anders entschieden.

Zwar trage, so der BGH der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zu diesen Kosten zählen aber nicht mehr die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals. Die Kosten für die Grabpflege seien im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflichtteilsanspruch nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, da die Grabpflege lediglich auf einer sittlichen Verpflichtung basiere. Daran ändere auch nichts, dass die Erblasserin die Grabpflege als Auflage im Testament angeordnet habe, da Auflagen nachrangige Nachlassverbindlichkeiten seien.

Wie Sie gleichwohl erreichen können, dass die Kosten der Grabpflege bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs als Abzugsposten berücksichtigt wird, erläutert Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer gerne.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn