Arbeitsrecht: fristlose Kündigung wegen Selbstbeurlaubung

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.05.2021 (Az. 2 AZR 457/20)  wurde nochmals höchstrichterlich festgehalten, dass der eigenmächtige Antritt eines nicht gewährten Urlaubs geeignet ist, einen wichtigen Grund zu einer außerordentlich fristlosen Kündigung zu begründen. Ausgangspunkt war ein Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 12.09.2019.

Der Arbeitnehmer hatte im konkreten Fall erst Freitagnacht kurz nach 23:00 Uhr den Erholungsurlaub beantragt und war dann ab Montag der Arbeit ferngeblieben.

Das BAG hat hierzu – im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung – angemerkt, dass dem Arbeitnehmer kein Selbstbeurlaubungsrecht zusteht.

Zwar könne es in Extremfällen einmal denkbar sein, dass trotz des Vorrangs des gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Leistungsklage oder der Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein solches Selbstbeurlaubungsrecht bestünde.

Dies würde aber auf jeden Fall voraussetzen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber überhaupt einmal in die Lage versetzt, den Urlaubsantrag und gegebenenfalls eine Urlaubsgewährung überhaupt zu prüfen. Der Arbeitnehmer hat aber hier noch nicht einmal eine Reaktion des Arbeitgebers abgewartet und konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Urlaub gewährt wird.

Allenfalls nach sachgrundloser Ablehnung eines Urlaubsantrags oder aber einer übermäßig langen, ausbleibenden Reaktion des Arbeitgebers oder bei drohendem Verfall von Urlaubsansprüchen könne über ein solches Selbstbeurlaubungsrecht überhaupt erst ernsthaft diskutiert werden.

Schon aufgrund der engen zeitlichen Abfolge zwischen Urlaubsantrag und Fernbleiben von der Arbeit lag im vorliegenden Fall kein solcher Ausnahmefall vor, sodass der Ausspruch der außerordentlich fristlosen Kündigung im Ergebnis Bestand hatte.

Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.

Pfefferle Helberg deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts in der Beratung von Arbeitgebern ab. 

Unsere Leistungen umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um. 

Autor

Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn