Erbrecht: Bestattungsberechtigte nächste Angehörige können verauslagte Beerdigungskosten von den Erben ersetzt bekommen

Wer entscheidet über Art und Weise der Beerdigung? Nicht unbedingt die Erben. Bestattungsberechtigt bleiben die nächsten Angehörigen, wenn der Erblasser nichts Anderes bestimmt. Wer von den nächsten Angehörigen vorrangig berechtigt ist, über die Bestattung zu entscheiden, bestimmen öffentlich-rechtliche Landesgesetze. Wer den Auftrag erteilt, der bezahlt. Wenn die Bestattungsberechtigten ein Beerdigungsunternehmen beauftragen, so haben sie auch die Rechnung zu bezahlen. Sie können die Kosten aber in gewissem Umfang von den Erben ersetzt verlangen.

Nach Landesrecht sind in der Regel die Kinder Verstorbener verantwortlich für die Beerdigung ihrer Eltern, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht (rechtzeitig) in Anspruch genommen werden kann.

Wenn z.B. ein Abkömmling die Beerdigung eines Elternteils besorgt und dann erfährt, dass er entgegen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe wurde, kann er die Kosten aus dem Nachlass ersetzt verlangen. So zuletzt wurde dies wieder in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz bestätigt (OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2021 – 12 U 752/21) .

Das Gesetz begründet einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen den Erben. Allerdings ist der Erstattungsanspruch nicht uferlos. Der Umfang der Erstattungspflicht richtet sich nach der Lebensstellung des Verstorbenen und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen entscheidend. Zu berücksichtigen sind aber auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränkt sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist, wobei auch die Kosten eines „Leichenschmauses“ als üblich angesehen werden.


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Michael A. Lohmayer beherrscht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker nicht nur die gesamte Klaviatur der erbrechtlichen Gestaltung, sondern er kann auch als Anwalt trefflich streiten, wenn es sein muss. Die komplizierten familiären, gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern meist eine individuelle Regelung. Und Michael Lohmayer gibt sich nicht eher zufrieden, bis er eine wirtschaftlich und steuerlich optimale Erbregelung für seine Mandanten gefunden hat – sowohl für Unternehmen, Unternehmer wie auch für Privatleute.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn