Erbrecht: Wirksamkeit nachträglicher Änderungen im Testament

Die nachträgliche Ergänzung eines weiteren Erben in einem handschriftlichen Testament macht dieses nicht unwirksam. Darüber hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2021, Az. 3 W 53/21) zu urteilen. In dem Fall wurde als weiterer Erbe ein Enkelkind nach seiner Geburt hinzugefügt und schmälerte den Pflichtteil der enterbten Tochter.

Einem Erblasser steht gesetzlich die Möglichkeit zu, das Testament eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Das OLG Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein eigenhändiges Testament nachträglich geändert werden darf.

In dem gegenständlichen Fall hatte die Erblasserin in dem Testament zunächst zwei Enkel als Erben eingesetzt. Als nach der Errichtung des Testamentes ein weiterer Enkel hinzukam, fügte sie diesen in ihrem Testament noch nachträglich ein. Die enterbte Tochter hielt das Testament aufgrund der nachträglichen Einfügung insgesamt für unwirksam. Sie vertrat die Auffassung, dass dies eine neue testamentarische Verfügung darstellt, die gesondert hätte unterschrieben werden müssen. Das OLG Brandenburg teilte diese Einschätzung nicht; die nachträgliche Ergänzung änderte an der Wirksamkeit des Testaments nichts.

In welcher zeitlichen Reihenfolge die einzelnen Bestandteile eines Testamentes einschließlich der Unterschrift vom Erblasser niedergeschrieben werden, spielt keine Rolle. Der Erblasser kann zunächst seine Unterschrift leisten und später noch einen Text hinzufügen.

Entscheidend für die Formwirksamkeit ist nur, dass die Unterschrift des Erblassers die gesamten Erklärungen in dem Testament abdeckt. Deshalb hat die Unterschrift unterhalb des sonstigen Testamentstexts zu stehen. Nimmt der Erblasser Modifizierungen im vorhandenen Text vor, die sich in den gesamten Text seiner Erklärung einfügen und durch die darunter befindliche Unterschrift gedeckt werden, dann ändert dies nichts an der formwirksamen Errichtung des handschriftlichen Testament. Hingegen darf er nicht etwa unter seiner Unterschrift zusätzlichen Text einfügen.

Im Übrigen käme man auch durch Auslegung des Testaments nach dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin zum gleichen Ergebnis.

Die enterbte Tochter hatte also mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Die von der Erblasserin im Testament eingesetzten drei Enkel wurden vom Gericht als rechtmäßige Erben bestätigt.

Ob Sie im Einzelfall gleichwohl eine Formunwirksamkeit von nachträglichen Ergänzungen geltend machen oder wie Sie generell ein formwirksames Testament errichten können, erläutert Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer gerne.

Rückfragen? Beantworten wir gerne.

Michael A. Lohmayer beherrscht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker nicht nur die gesamte Klaviatur der erbrechtlichen Gestaltung, sondern er kann auch als Anwalt trefflich streiten, wenn es sein muss. Die komplizierten familiären, gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern meist eine individuelle Regelung. Und Michael Lohmayer gibt sich nicht eher zufrieden, bis er eine wirtschaftlich und steuerlich optimale Erbregelung für seine Mandanten gefunden hat – sowohl für Unternehmen, Unternehmer wie auch für Privatleute.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn