Gesellschaftsrecht: Transparenzregister - Bußgelder drohen, Schonfrist abgelaufen

Die bislang für das Transparenzregister bestehenden Mitteilungsfiktionen sind zum 01. August 2021 entfallen. Eintragungen in anderen öffentlichen Registern wie dem Handels- oder Unternehmensregister genügen jetzt nicht mehr. Für einige Gesellschaften drohen bereits ab dem 01. April 2022 Sanktionen, wenn sie nicht ihre wirtschaftlichen Berechtigten in das Transparenzregister eintragen.

Seit dem 01. August 2021 muss sich ein Groß der Gesellschaften in das Transparenzregister eintragen. Betroffen hiervon sind alle juristischen Personen des Privatrechts – GmbH, AG, SE, KGaA, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, rechtsfähige Stiftung – und eingetragene Personengesellschaften – OHG, KG, PartG.

Denn die bislang bestehenden Mitteilungsfiktionen sind zum 01. August 2021 entfallen. Selbst wenn sich alle erforderlichen Informationen aus anderen Registern ergeben, bedarf es nun einer Mitteilung und entsprechenden Eintragung zum und in das Transparenzregister.

Die Eintragung in das Transparenzregister hat für eine

  1. AG, SE und KGaA bis zum 31. März 2022,
  2. GmbH, Partnerschaft, Genossenschaft und Europäische Genossenschaft bis zum 30. Juni 2022 und
  3. für sonstigen Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2022.

 

zu erfolgen. Neben der Pflicht zur Eintragung besteht die Pflicht, die Angaben stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Nach Ablauf der zuvor genannten Übergangsfristen drohen Geldbußen bis 100.000 Euro – für unterbliebene, verspätete, unvollständige oder falsche Meldungen.

Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses sind wir dazu berechtigt, für Sie die entsprechenden Meldungen zum Transparenzregister vorzunehmen und sie auf aktuellem Stand zu halten, um unnötige Bußgelder für Ihre Gesellschaft zu vermeiden.

Gerne prüfen wir für Sie, welche Meldungen zum Transparenzregister erforderlich sind und nehmen diese für Sie vor.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn