Neues Nachweisgesetz tritt zum 01.08.2022 in Kraft - Arbeitsverträge prüfen!

Bundestag und Bundesrat haben jüngst das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet.

Eine große betriebliche Bedeutung wird das in diesem Zug geänderte Nachweisgesetz gewinnen, das Mindestinhalte für Arbeitsverträge definiert und erstmals gewisse Verstöße mit Bußgeldern sanktioniert. Für Arbeitgeber besteht dringender Handlungsbedarf.

Besonders praxisrelevant sind für Arbeitgeber die im Nachweisgesetz definierten Mindestinhalte für ab dem 01.08.2022 neu begründete Arbeitsverhältnisse. In das Vertragswerk muss eine Vielzahl an Arbeitsbedingungen aufgenommen werden, angefangen vom Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen bis hin zu einem etwaigen Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Auch muss das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis, die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie als Neuerung die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage in die Arbeitsbedingungen aufgenommen werden.

Zudem müssen Arbeitgeber auch auf anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbaren hinweisen. Für kirchliche Dienstgeber (Caritas/Diakonie) gilt entsprechendes für Dienstvereinbarungen sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien.

Bei vor dem 01.08.2022 abgeschlossenen Arbeitsverträgen („Alt“-Arbeitsverträge) haben Mitarbeiter auf ausdrückliches Verlangen einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen binnen einer Frist von sieben Tagen die wesentlichen geltenden Arbeitsbedingungen mitteilt. Durch diese Regelung kann schnell ein erheblicher Bearbeitungsaufwand bei nicht entsprechend vorbereiteten Arbeitgebern entstehen. Abhilfe kann hier ein für solche Fälle erstelltes Informationsschreiben schaffen.

Die von der Politik beschworene Digitalisierung findet im Nachweisgesetz leider nicht statt, obwohl dies die EU-Richtlinie ausdrücklich zulässt. Ganz im Gegenteil: der Gesetzgeber hält in einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt am antiquierten Schriftformerfordernis fest. Zudem droht durch das Nachweisverfahren sowie die im Nachweisgesetz vorgesehenen Bußgeldtatbestände in schwierigen Zeiten sogar eine erhebliche Belastung gerade von Kleinunternehmern und Mittelständlern. Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Nachweisgesetzes können als Ordnungswidrigkeit jeweils mit einem Bußgeld bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden.

Handlungsbedarf

Für Arbeitgeber besteht dringender Handlungsbedarf, bestehende Muster-Arbeitsverträge an die neuen gesetzlichen Spielregeln anzupassen. Wir empfehlen Unternehmen daher, die bestehenden Muster-Vorlagen anwaltlich prüfen zu lassen sowie an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite.

Über uns

Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn