Die Vorladung zur Polizei als Beschuldigter oder Zeuge - Rechte, Pflichten, Verhaltenstipps

Eine Vorladung zur Polizei als Beschuldigter oder Zeuge erhalten – das kann jeden einmal treffen. Hier gilt es zunächst nicht in Panik zu verfallen und genau hinzuschauen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter geladen ist und ob einem der in der Betreffzeile meist knapp genannte Tatvorwurf etwas sagt.

In Regel wird das der Fall sein, falls nicht, gilt die wichtigste Regel: nicht etwa aus Neugierde, Furcht, Pflichtbewusstsein oder sonstigen Gründen bei der Polizei anrufen oder gar unvermittelt bzw. zum Termin erscheinen. Hier sollte vorher unbedingt die weitere Vorgehensweise mit einem auf Strafsachen spezialisierten Anwalt abgestimmt werden. Schon in diesem frühen Stadium werden die Weichen für eine spätere erfolgreiche Verteidigung gelegt.

Richtigerweise wird dieser sich dann zunächst als Verteidiger oder Zeugenbeistand bei Polizei und Staatsanwaltschaft (diese ist Herrin des Ermittlungsverfahrens) legitimieren, gegebenenfalls den Termin absagen oder zum Termin begleiten und Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen um gegebenenfalls nach Einsichtnahme und Besprechung eine Einlassung abzugeben oder vorab einige Dinge (zum Beispiel mit dem ermittelnden Staatsanwalt) telefonisch klären oder Beweisanträge bzw. Beweiserhebungsanträge stellen.

Auch wenn es zunächst einfach erscheint, ergeben sich schnell unerwartete Entwicklungen und genau hier werden oft die ersten großen – oft nicht oder sehr schwer wieder zu korrigierenden – Fehler gemacht, indem viele, sei es aus Pflichtbewusstsein, der Überzeugung es könne schon nichts passieren, da man ja nichts falsch gemacht habe, oder aus dem irrigen Glauben heraus, die Sache im Griff zu haben entweder Äußerungen tätigen, die nachher fatale Folgen haben können oder in Unkenntnis ihrer Rechte und Pflichten falsch handeln.

Im Folgenden sollen einige wichtige Fragen angerissen werden. Eine wirksame Vertretung durch einen Rechtsanwalt, die in dieser Situation nur empfohlen werden kann, kann und soll dieser Beitrag verständlicherweise jedoch nicht ersetzen.

Rechte und Pflichten des Zeugen bzw. des Beschuldigten

Zeuge

Erscheinungspflicht

Grundsätzlich stellt sich für viele Betroffene grundsätzlich die Frage, ob sie auf eine Zeugenladung zur Polizei reagieren bzw. zum Erscheinen verpflichtet sind.

Prinzipiell ist der Zeuge verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. In der Regel wird dem Zeugen jedoch erst gar nicht bekannt sein, ob ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt. Man sollte sich jedoch der Tatsache bewusst sein, dass es für die für die Ermittlungsbeamten unter Umständen nur Makulatur ist, einen solchen Auftrag einzuholen, denn man sollte sich bei einer möglichen Zeugeneigenschaft auch der Tatsache bewusst sein, dass es manchmal einzig und allein auf die eine Zeugenaussage ankommt, ob jemand am Schluss verurteilt werden kann oder nicht; insoweit ist eine solche Aussage nicht nur für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit von wesentlicher Bedeutung, sondern ganz konkret für sämtliche Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Beschuldigten und/oder das Opfer einer Straftat.

Einer ordnungsgemäßen Ladung des Gerichts hat der Zeuge grundsätzlich immer Folge zu leisten. Im Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Zeugen können diesem durch das Gericht die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden. Gleichzeitig kann ein Ordnungsgeld festgesetzt oder ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden.

Eine Zeugenstellung kann insofern auch problematisch werden, als dass sich im Rahmen einer Zeugenvernehmung die Dinge manchmal in eine völlig andere Richtung entwickeln können und man plötzlich mitten in der Vernehmung als Beschuldigter belehrt wird.

Vorsicht – vom Zeugen zum Beschuldigen

Oftmals ergibt sich entweder in einer Vernehmung, aber auch bereits im Vorfeld einer Anzeigeerstattung das Problem, dass man unwissentlich sich in der Vernehmung selbst belastet, obwohl man hinsichtlich dieser Punkte nicht hätte aussagen müssen oder man ist Beschuldigter in einem Verfahren, in dem man selbst Strafanzeige erstattet hat und diese jetzt begründen möchte bzw. soll. Auch hier werden oft unbewusst aufgrund der im Rahmen der Strafanzeige gemachten Erklärungen zur Tat auch Tatsachen mitgeteilt, die ebenso als Beschuldigten-Einlassung in derselben Sache verwertet werden können. Auch hier ist also größte Vorsicht geboten. Sollte man dennoch durch eine Äußerung in solch eine Situation geraten, ist es ratsam auf eine entsprechende Änderung der Vernehmungsniederschrift zu drängen, bevor diese unterschrieben und dem Staatsanwalt vorgelegt wird oder nach entsprechender Beschuldigtenbelehrung zu schweigen. Grundsätzlich kann der Zeuge auch von vornherein die Aussage bezüglich der Tatsachen verweigern, durch die er sich selbst belasten würde.

Aussagepflicht vs. Zeugnisverweigerungsrecht

Eine weitere Problematik ist, wenn sich die Ermittlungen gegen Angehörige richten. Insbesondere davon erfasst sind Ehegatten, Verlobte sowie Lebenspartner, Eltern, Kinder sowie Geschwister von Beschuldigten. Verständlicherweise gebietet ein rechtsstaatliches Verfahren, dass man in einem solchen Fall zuvor über seine Zeugenrechte, insbesondere über das Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wird. Vorsicht jedoch bei Spontanäußerungen, diese können unter Umständen gerichtsverwertbar sein.

Sollten Sie Opfer einer Straftat sein, kann sich unter Umständen anbieten bzw. ist unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen möglich, dass Sie sich als Geschädigter, der als Zeuge in Betracht kommt, auch als Nebenkläger dem Verfahren anschließen können. Das bedeutet, dass der Geschädigte mit einem in solchen Dingen erfahrenen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger die Zulassung und Beiordnung beantragt und dann im Hauptverhandlungstermin zusammen mit seinem Anwalt auftritt und anders als der Zeuge entsprechende weitergehende Rechte wahrnehmen kann. Soviel an dieser Stelle, eine ausführliche Behandlung dieser Thematik würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Gerne beraten wir Sie im Bedarfsfall hier persönlich und ausführlich.

Beschuldigter

Erscheinungspflicht

Wie bereits eingangs angesprochen, muss der Beschuldigte einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung nicht folgen, wohl aber einer gerichtlichen Ladung (beispielsweise als Angeklagter) Folge leisten. Sollte eine Eröffnung der Beschuldigteneigenschaft mündlich oder durch Ladung zur Vernehmung erfolgen, kann nur angeraten werden, sich nicht weiter zu äußern und unverzüglich das weitere Vorgehen und die Möglichkeiten mit einem auf Strafsachen spezialisierten Anwalt abzuklären. Auf keinen Fall empfiehlt sich, schon alleine aufgrund der großen Gefahr von Spontanäußerungen, den Termin selbst abzusagen.

Aussageverweigerungsrecht

Ein Beschuldigter muss lediglich Angaben zu seiner Person (vollständige und korrekte Angabe der Personalien – Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Familienstand, Beruf und Staatsangehörigkeit), nicht aber zur Sache machen. Dies gilt sowohl für das Ermittlungsverfahren vor Polizei und Staatsanwaltschaft aber auch für das mögliche Hauptverfahren vor Gericht. In manchen Fällen ist es jedoch ratsam nach Akteneinsicht und Besprechung der weiteren Vorgehensweise mit einem im Strafrecht erfahrenen Rechtsanwalt entsprechend von einer Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch zu machen und Beweise vorzulegen bzw. Zeugen zu benennen, um seine Unschuld zu beweisen und möglicherweise schon im Vorfeld eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Zu beachten ist, dass den Ermittlungsbehörden verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung stehen, um den Sachverhalt zu erforschen. Sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, muss der Beschuldigte diese Eingriffsmaßnahmen dulden, wie z.B. eine Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume. Insoweit handelt es sich aber nur um eine passive Duldungspflicht. Aus dem sog. nemo-tenetur-Grundsatz (dem Grundsatz, sich selbst nicht belasten zu müssen) ergibt sich, dass der Beschuldigte darüber hinaus nicht verpflichtet ist, aktiv an den Ermittlungen oder gar an seiner Überführung mitzuwirken. Er darf mithin gegen seinen Willen nicht z.B. zur Abgabe von Schrift- oder etwa Sprechproben oder ähnlichen Maßnahmen gezwungen werden.

Anders jedoch z.B. bei BtM oder Alkoholstraftaten im Straßenverkehr, hier kann beispielsweise der Führerschein beschlagnahmt und eine Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration angeordnet werden. Im Zweifelsfall sollte die Maßnahme zwar hinterfragt, aber aufgrund drohender Zwangsmaßnahmen oder der Gefahr, dass man sich sogar noch eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar macht, erstmal geduldet werden. Über die (Un)Rechtmäßigkeit bzw. möglicherweise ein daraus resultierendes Verwertungsverbot der so gewonnenen Ergebnisse kann auch noch im Nachhinein diskutiert werden.

Fazit

Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen und in jeder Lage des Verfahrens einen von ihm bestimmten Verteidiger zu wählen. Das oberste Gebot im Strafverfahren lautet jedoch: Schweigen! Jede Aussage, die gegenüber Strafverfolgungsbehörden gemacht wird, kann und wird auch ziemlich wahrscheinlich im weiteren Verfahren zu Ihren Lasten verwertet werden. Erst nach Akteneinsicht und Rücksprache mit einem Strafverteidiger kann ggf. eine Einlassung zur Sache abgegeben werden.

Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sollten Sie sich bereits möglichst früh an einen im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Aufgrund langjähriger Erfahrung in nahezu sämtlichen Bereichen des Strafrechts, sowie den erforderlichenfalls zur Verfügung stehenden Fachabteilungen können wir schnell und zuverlässig umfassend und aus einer Hand zusammen mit unseren Mandanten jegliche Fragestellungen bearbeiten und so schnell und effektiv reagieren. So können beispielsweise bei Wirtschafts- oder Steuerstraftaten, was zwingend erforderlich ist, von vorneherein zu den Strafrechtsexperten beispielsweise auch unsere Steuer- Wirtschafts- oder Zivilrechtsexperten eingebunden werden, die den Fall aus ihrer Sicht beleuchten und bearbeiten und gemeinsam mit den im Strafrecht tätigen Anwälten Lösungen erarbeiten. Hierbei sind unter anderem kurze Wege neben langjähriger Erfahrung und interdisziplinärer Zusammenarbeit in derartigen Fällen ein weiterer entscheidender Vorteil der Pfefferle Gruppe. Aber auch der schnelle Zugriff auf ein komplexes Netzwerk von Gutachtern, (Verkehrs)Psychologen etc. ermöglicht eine schnelle und effektive Bearbeitung des Mandantenanliegens.

Sprechen Sie uns gerne an. Sie können entweder kurzfristig telefonisch einen ersten Termin vereinbaren oder das Kontaktformular auf unserer Webseite nutzen.

Bitte beachten Sie, dass Sie uns in Eil- bzw. Fristsachen gleich direkt anrufen, um sofort telefonisch einen zeitnahen Besprechungstermin vereinbaren zu können.

Autor

Dr. Andreas Hatz
Rechtsanwalt

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn.

Sein Schwerpunkt liegt im Verkehrsrecht und Strafrecht. Er verfügt über eine bereits ein Jahrzehnt lange Erfahrung in seinem Aufgabengebiet, insbesondere als Strafverteidiger.

Dr. Andreas Hatz ist trotz seiner beruflichen Entwicklung auch immer der Wissenschaft treu geblieben; so hat er unter anderem im Strafrecht promoviert sowie zahlreiche Beiträge in juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht.