Grundsteuer – Einspruch gegen Feststellungsbescheid einlegen!
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018 durften die Finanzämter die Grundsteuer nicht mehr auf der Basis „völlig veralteter“ Einheitswerte berechnen.
Für die Ermittlung des neuen Grundsteuerwertes waren fast 36 Millionen Grundstücke neu zu bewerten. Die Eigentümer mussten bis 31.01.2023 Feststellungserklärungen abgeben, ohne zu wissen, wie hoch die Grundsteuerbelastung ab dem 01.01.2025 sein wird, denn die Gemeinden legen erst 2024 die jeweiligen Hebesätze für die endgültige Berechnung der Grundsteuer fest.
Nach der Auffassung führender Verfassungsrechtler ist das neue, typisierte Bewertungsverfahren für Grundsteuerzwecke verfassungswidrig, da die Bewertungsparameter, insbesondere die regionalen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt und individuelle Besonderheiten, für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewertes nur unzureichend in die Wertfindung einfließen und der Eigentümer keine Möglichkeit hat, niedrigere Werte etwa durch zeitnahe Verkäufe oder Gutachten nachzuweisen.
Immobilienverbände haben in der Zwischenzeit beim Finanzgericht Baden-Württemberg Musterklagen eingereicht, um die Verfassungsmäßigkeit überprüfen zu lassen.
In den Medien wird empfohlen, sich abzusichern und Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
Ganz so einfach, wie die Empfehlungen lauten, ist es in der Praxis aber nicht.
Im Grundsteuerwertbescheid (Grundlagenbescheid) wird vom Lagefinanzamt die Höhe des Grundsteuerwertes festgestellt. Mit dem Bescheid wird in der Regel zeitgleich der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag, in dem der Grundsteuermessbetrag durch die Multiplikation mit der Steuermesszahl festgesetzt wird. Die Bescheide begründen noch keine Zahlungspflicht. Sie sind nur die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die von der Gemeinde mit einem gesonderten Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) festgesetzt wird.
Einwendungen gegen den festgestellten Werte des Grundstücks sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides durch Einspruch geltend zu machen.
Allerdings hat es mit der Einlegung des Einspruchs nicht sein Bewenden. Der Einspruch muss auch substantiiert begründet werden. Der pauschale Einwand, dass die neuen Grundsteuerregelungen verfassungswidrig seien, dürften nicht erfolgsversprechend sein.
Es muss mit entsprechenden Hilfsanträgen Sorge dafür getragen werden, dass das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit „offen“ gehalten wird.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihres Grundsteuerbescheides sowie der Erfolgsaussichten eines Einspruchs und vertreten Sie ggfs. im Einspruchsverfahren.
Autor
Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)
Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn