Mietrecht: Härtefallhilfen für Privathaushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger

Ab Mai können Anträge auf Härtefallhilfe gestellt werden, wenn Gebäude mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets beheizt werden.

Die Härtefallhilfen richten sich an Privathaushalte, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 nicht leitungsgebundene Energieträger bezogen haben.

Die Fristen sowie das Prozedere für die Antragseinreichung, die im Internet abrufbar sind, variieren von Bundesland zu Bundesland. In Baden-Württemberg können die Anträge vom Montag, 8. Mai bis Freitag, 20. Oktober 2023 online eingereicht werden. Neben dem Online-Portal gibt es auch einen Online-Rechner, mit dem ermittelt werden kann, ob eine Antragstellung in Frage kommt.

Von der Härtefallhilfe erfasste Energieträger sind neben Heizöl und Holzpellets auch Flüssiggas, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz sowie Kohle/Koks.

Bei vermieteten Wohnungen oder Häusern ist in aller Regel nicht der Mieter der Betreiber der Feuerstätte und damit Antragsteller, sondern der Vermieter, der die Feuerstätte zentral betreibt. Anders ist dies dann zu beurteilen, wenn der Mieter, was bei Scheitholz als Energieträger bzw. bei vermieteten Einfamilienhäusern häufig der Fall sein wird, die Energieträger direkt auf eigene Rechnung bezieht.

Vermieter müssen darauf achten, dass die Härtefallhilfen rechtzeitig beantragt werden, wenn die Mieter die Heizkosten an den Vermieter zahlen. Dies zum einen vor dem Hintergrund des im Betriebkostenrecht geltenden Wirtschaftlichkeitsgebot. Zum anderen sind die Hilfen in der Nebenkostenabrechnung auch auszuweisen. Der Mieter wird daher im Rahmen der Belegeinsicht auch prüfen dürfen, ob der Vermieter die Hilfen in Anspruch genommen und ordnungsgemäß hierüber abgerechnet hat.

Link: FAQs (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, externer Link)  

Link: FAQs (Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, externer Link)

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn