Die StVO-Novelle - ein probates Mittel gegen Temposünder oder eher eine Vollbremsung?

Seit 28.04.2020 sind die Verschärfungen in der StVO und im Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Die StVO Novelle hatte noch nicht einmal richtig Fahrt aufgenommen, stand sie schon heftig in der Kritik. Teilweise wurde selbst seitens des Bundesverkehrsministeriums schon kurz nach Inkrafttreten über eine Abschwächung der darin enthaltenen Verschärfungen nachgedacht. Nunmehr dürfte ausgerechnet ein einfacher Fehler in dieser Novelle dazu führen, dass zahlreiche Fahrverbote, die nach Inkrafttreten dieser Novelle verhängt wurden unrechtmäßig sind. Grund hierfür ist die Verletzung des sog. Zitiergebotes des Grundgesetzes.

Verkehrsverstöße werden ab dem 28.04.2020 deutlich schärfer und härter sanktioniert, als dies nach den bisherigen Regelungen der StVO und des Bußgeldkatalogs vorgesehen war. Dabei erhöhen sich nicht nur die vorgesehenen Geldbußen drastisch. Auch der Führerschein gerät nunmehr schneller in Gefahr. So werden beispielsweise für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km /h innerorts bereits 80 Euro fällig. Außerdem gibt es 1 Punkt in Flensburg und der Führerschein wird für 1 Monat eingezogen. Bislang war dies innerorts erst ab 31 km/h der Fall oder bei Wiederholungstätern ab 26 km/h.

Was besagt das Zitiergebot?

Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz muss ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen; d.h., das Zitiergebot fordert zwingend, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrundeliegende „Ermächtigungsgrundlage“ stets genannt werden muss.

Art. 19 Abs. 1 GG lautet wie folgt:
„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Hintergrund dieser Vorschrift ist nämlich, dass das Zitiergebot gewährleisten soll, dass keine ungewollten Eingriffe in Grundrechte erfolgen. Weiterer Grund hierfür ist, dass der Normgeber sich über die Auswirkungen seines Handelns auf die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die konkrete Grundrechtseinschränkung kenntlich machen soll/muss. Man spricht insoweit von der sog. Hinweis- sowie vordergründig der sog. Warn- und Besinnungsfunktion.

Was bedeutet dies konkret?

Laut der Änderungs-VO der StVO-Novelle wird in der Präambel lediglich § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG, jedoch nicht § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG (…die Anordnung des Fahrverbots nach § 25) genannt. Dieser Paragraf wurde schlichtweg vergessen. Nach oben Gesagtem wäre dies jedoch für eine Änderung der Regelfahrverbote zwingend erforderlich gewesen.

Soweit der neue Bußgeldkatalog also nach der StVO-Novelle entsprechende Fahrverbote proklamiert, die der bisher geltende Bußgeldkatalog nicht enthalten hatte, dürfte es nach hiesigem Dafürhalten mit ziemlicher Sicherheit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für diese neuen Fahrverbote fehlen.

Was bedeutet dies für Betroffene die nach der Novelle einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

Nach hiesiger Rechtsauffassung dürfte, wie bereits gesagt, das nur teilweise Zitieren der Ermächtigungsgrundlage mindestens dazu führen, dass zumindest die neu geschaffenen Fahrverbote nicht wirksam sind. Dies dürfte in der Praxis zur Folge haben, dass einige Tatbestände, die nunmehr ein Fahrverbot vorsehen einstweilen bis auf Weiteres ohne Fahrverbot geahndet werden.

Denkbar wäre auch (hiesiger Verfasser vertritt diese Ansicht), dass die gesamte Novelle ins Visier genommen werden und zurecht auch die Verfassungsgemäßheit der gesamten Novelle diskutiert werden muss; dies dürfte deshalb der Fall sein, weil Verletzungen des Zitiergebots grundsätzlich zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung führen (bereits in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht so entschieden: BVerfG NJW 99, 3253, 3256 = BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90). Das Bundesverfassungsgericht hat hier unmissverständlich wie folgt zum Ausdruck gebracht:

  1. Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muss diese vollständig zitieren.
  2. Eine Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung.

In der Folge könnte § 4 Abs. 3 OWiG zum Tragen kommen. Hiernach ist zu beachten, dass wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung (diese wird zumindest bei Geschwindigkeitsverstößen auch der Tattag sein) gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang wäre durchaus diskutabel, ob ein milderes Gesetz überhaupt noch existiert. Damit wäre sogar ein Freispruch durchaus denkbar.

Auf der Seite des Ministeriums ist zu lesen: „Die letzte Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung war und ist ein Erfolg…“ Das finden wir auch – vor allem für die von den verschärften Fahrverboten betroffenen Verkehrsteilnehmer.

Es zeigt sich also, dass auch hier der Teufel im Detail steckt und der Betroffene oftmals ohne anwaltliche Hilfe gegen die Vorgehensweisen und die Argumentation der Behörde gar nicht ankommen kann.

Es empfiehlt sich also in jedem Fall und gerade bei einem Fahrverbot den Bußgeldbescheid von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierbei empfiehlt sich schon frühzeitig, nämlich bei erster Kenntnis vom Verstoß oder dessen beabsichtigte Ahndung (in der Regel ist dies die Zusendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen) sich nicht zur Sache zu äußern und unverzüglich einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen. Die Kanzlei Pfefferle Helberg und Partner verfügt auch auf diesem Rechtsgebiet über eine langjährige Erfahrung und hat auch hier Spezialisten für Sie parat um Ihr Recht durchzusetzen.

Mit uns fahren Sie auch rechtlich gut, denn wir geben für Sie stets Vollgas – schnallen Sie sich also gut an!

 

Autor

Dr. Andreas Hatz
Rechtsanwalt

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn