Verteidigungsansätze bei Geschwindigkeitsüberschreitung im Bußgeldverfahren

Jeder Autofahrer wird sie kennen, die Situation, wenn es blitzt und ein erster hektischer Blick auf den Tacho fällt. Dann die Überlegung; „war das jetzt noch im Rahmen eines Bußgeldes oder habe ich mehr zu erwarten… eventuell sogar Punkte oder ein Fahrverbot!?“

Es vergehen oft Tage, bis sie dann da ist, die Post mit dem sog. Anhörungsbogen, doch was jetzt tun? Dabei ist guter Rat gar nicht so teuer, vor allem wenn es um Punkte geht, oder gar um ein Fahrverbot. Hier ist die gute alte Weisheit „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ ein nützlicher Ratgeber, wobei der Verfasser dringend zur zweiten Satzhälfte rät. In solchem Fall – man kann es nicht oft genug sagen – empfiehlt es sich immer zunächst einmal von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (lediglich Angaben zur Person zu machen) und einen Anwalt zu konsultieren.

In einem Erstgespräch, in dem evtl. auch über die Kosten gesprochen werden kann, wenn z.B. keine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten übernimmt, können hier schon viele kleine Fehler vermeiden, die nachher große Folgen haben können. Diese Grundsätze gelten natürlich auch für viele andere Delikte insbesondere im Strafrecht.

Wie geht es weiter? In der Regel bekommt der Betroffene kurz darauf ein Bußgeldbescheid zugestellt. Spätestens jetzt sollte man reagieren. Hierbei ist es wichtig, das kann man auch nicht oft genug sagen, dass der Betroffene den (gelben) Umschlag aufhebt, denn die im Bescheid genannte Einspruchsfrist beginnt mit dem Zustellungszeitpunkt zu laufen, welcher auf der Vorderseite des Umschlags vermerkt wurde und zunächst für den Anwalt eine der wichtigsten Fragen im Vorfeld ist. Auch bei schuldloser Versäumung der Frist, so viel an dieser Stelle der Vollständigkeit halber, bestehen noch Möglichkeiten wieder so gestellt zu werden als hätte man die Frist nicht versäumt. Auch diesbezüglich kann in einem Erstgespräch schon viel geklärt werden.

Leider ist immer wieder ist festzustellen, dass oftmals gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von den Betroffenen nichts unternommen wird, weil diese der Meinung sind, man könne gegen den von der Bußgeldbehörde erhobenen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung ohnehin nichts unternehmen. Dabei sind laut Statistik nahezu 80% der Bußgeldbescheide fehlerhaft.

Entschließt sich der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, legt der Anwalt zunächst fristwahrend Einspruch gegen diesen ein und beantragt Akteneinsicht. Der Anwalt hat ein gesetzlich verbrieftes Recht, die amtliche Ermittlungsakte einzusehen.

Die erste Hürde wäre damit schonmal geschafft, der Bußgeldbescheid kann nicht rechtskräftig werden, sodass jetzt in aller Ruhe die Akte eingesehen und das weitere Vorgehen besprochen werden kann.

Insbesondere überprüft der Anwalt hierbei

  • Ist der Tatvorwurf evtl. schon verjährt und der Bußgeldbescheid schon aufgrund dessen unwirksam
  • Lichtbild (handelt es sich hierbei um den Betroffenen oder ist dieser überhaupt nicht erkennbar oder ist gar eine andere Person gefahren?) Auch an dieser Stelle kann sich schon viel entscheiden. 
  • Messprotokoll, Messdaten mit Mess-, Kennzeichen etc.
  • Aktueller Eichschein des verwendeten Gerätes (mit Prüf- und Zulassungszeichen)
  • Schulungsnachweis der für die Messung verantwortlichen Messbeamten
  • Ggf. aktueller Beschilderungsplan der Messstelle zum Zeitpunkt der Messung
  • Ggf. haben sich andere Fahrzeuge im Bereich der Messung befunden
  • Wurde z.B. bei einer Lasermessung das Vieraugenprinzip eingehalten etc…
  • Ergeben sich eventuell Messfehler
  • Möglicherweise können Rechtfertigungsgründe vorgebracht werden
  • Ist ein ausnahmsweises Absehen vom Fahrverbot möglich etc.

… nur um mal einige wichtige Punkte zu nennen.

Wie ersichtlich wird, gibt es viele Punkte die schon anhand einer ersten Akteneinsicht überprüft werden können und die auch tatsächlich zur erfolgreichen Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid führen können. Im Weiteren kommt es natürlich auch ganz entscheidend auf den konkreten Vortrag des Betroffenen an. Welche begründeten Einwendungen trägt dieser beispielsweise vor? Z.B. kurze Beschleunigung aufgrund eines erforderlichen Spurwechsels wegen herannahende Einsatzfahrzeug oder beispielsweise fehlerhafte oder überhaupt nicht wahrnehmbare Beschilderung, bei Abstandsverstößen z.B. knappes Einscheren und starkes Abbremsen des Vordermanns etc.

Darüber hinaus kann in einem Beratungsgespräch oder im Verlaufe der Bearbeitung eines Falles ein Blick ins Verkehrszentralregister geworfen oder gar über die Möglichkeit eines Punkteabbaus gesprochen werden. Bekanntlich wird nach der Reform bereits mit 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen.

Wie aufgezeigt sollte jedoch keinesfalls (schon gar nicht, wenn bereits Punkte eingetragen sind) vorschnell und ohne Überprüfung ein Bußgeldbescheid akzeptiert werden.

Verkehrsverstöße werden ab dem 28.04.2020 deutlich schärfer und härter sanktioniert, als dies nach den bisherigen Regelungen der StVO und des Bußgeldkatalogs vorgesehen war. Dabei erhöhen sich nicht nur die vorgesehenen Geldbußen drastisch. Auch der Führerschein gerät nunmehr schneller in Gefahr. So werden beispielsweise für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km /h innerorts bereits 80 Euro fällig. Außerdem gibt es 1 Punkt in Flensburg und der Führerschein wird für 1 Monat eingezogen. Bislang war dies innerorts erst ab 31 km/h der Fall oder bei Wiederholungstätern ab 26 km/h.

Was besagt das Zitiergebot?

Nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz muss ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen; d.h., das Zitiergebot fordert zwingend, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrundeliegende „Ermächtigungsgrundlage“ stets genannt werden muss.

Art. 19 Abs. 1 GG lautet wie folgt:
„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Hintergrund dieser Vorschrift ist nämlich, dass das Zitiergebot gewährleisten soll, dass keine ungewollten Eingriffe in Grundrechte erfolgen. Weiterer Grund hierfür ist, dass der Normgeber sich über die Auswirkungen seines Handelns auf die betroffenen Grundrechte im Klaren sein und die konkrete Grundrechtseinschränkung kenntlich machen soll/muss. Man spricht insoweit von der sog. Hinweis- sowie vordergründig der sog. Warn- und Besinnungsfunktion.

Was bedeutet dies konkret?

Laut der Änderungs-VO der StVO-Novelle wird in der Präambel lediglich § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG, jedoch nicht § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG (…die Anordnung des Fahrverbots nach § 25) genannt. Dieser Paragraf wurde schlichtweg vergessen. Nach oben Gesagtem wäre dies jedoch für eine Änderung der Regelfahrverbote zwingend erforderlich gewesen.

Soweit der neue Bußgeldkatalog also nach der StVO-Novelle entsprechende Fahrverbote proklamiert, die der bisher geltende Bußgeldkatalog nicht enthalten hatte, dürfte es nach hiesigem Dafürhalten mit ziemlicher Sicherheit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für diese neuen Fahrverbote fehlen.

Was bedeutet dies für Betroffene die nach der Novelle einen Bußgeldbescheid erhalten haben?

Nach hiesiger Rechtsauffassung dürfte, wie bereits gesagt, das nur teilweise Zitieren der Ermächtigungsgrundlage mindestens dazu führen, dass zumindest die neu geschaffenen Fahrverbote nicht wirksam sind. Dies dürfte in der Praxis zur Folge haben, dass einige Tatbestände, die nunmehr ein Fahrverbot vorsehen einstweilen bis auf Weiteres ohne Fahrverbot geahndet werden.

Denkbar wäre auch (hiesiger Verfasser vertritt diese Ansicht), dass die gesamte Novelle ins Visier genommen werden und zurecht auch die Verfassungsgemäßheit der gesamten Novelle diskutiert werden muss; dies dürfte deshalb der Fall sein, weil Verletzungen des Zitiergebots grundsätzlich zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung führen (bereits in der Vergangenheit vom Bundesverfassungsgericht so entschieden: BVerfG NJW 99, 3253, 3256 = BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 – 2 BvF 3/90). Das Bundesverfassungsgericht hat hier unmissverständlich wie folgt zum Ausdruck gebracht:

  1. Eine Verordnung, die auf mehreren Ermächtigungsgrundlagen beruht, muss diese vollständig zitieren.
  2. Eine Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG führt zur Nichtigkeit der Verordnung.

In der Folge könnte § 4 Abs. 3 OWiG zum Tragen kommen. Hiernach ist zu beachten, dass wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung (diese wird zumindest bei Geschwindigkeitsverstößen auch der Tattag sein) gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang wäre durchaus diskutabel, ob ein milderes Gesetz überhaupt noch existiert. Damit wäre sogar ein Freispruch durchaus denkbar.

Auf der Seite des Ministeriums ist zu lesen: „Die letzte Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung war und ist ein Erfolg…“ Das finden wir auch – vor allem für die von den verschärften Fahrverboten betroffenen Verkehrsteilnehmer.

Es zeigt sich also, dass auch hier der Teufel im Detail steckt und der Betroffene oftmals ohne anwaltliche Hilfe gegen die Vorgehensweisen und die Argumentation der Behörde gar nicht ankommen kann.

Es empfiehlt sich also in jedem Fall und gerade bei einem Fahrverbot den Bußgeldbescheid von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Hierbei empfiehlt sich schon frühzeitig, nämlich bei erster Kenntnis vom Verstoß oder dessen beabsichtigte Ahndung (in der Regel ist dies die Zusendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen) sich nicht zur Sache zu äußern und unverzüglich einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen. Die Kanzlei Pfefferle Helberg und Partner verfügt auch auf diesem Rechtsgebiet über eine langjährige Erfahrung und hat auch hier Spezialisten für Sie parat um Ihr Recht durchzusetzen.

Mit uns fahren Sie auch rechtlich gut, denn wir geben für Sie stets Vollgas – schnallen Sie sich also gut an!

 

Autor

Dr. Andreas Hatz
Rechtsanwalt

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn