Arbeitsrecht: LAG Köln zur Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen Coronainfektion

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer praxisrelevanten Entscheidung eine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Quarantäne wegen einer Coronainfektion verneint (LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21). Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (ArbG Bonn) wurde bestätigt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.

Zum Verfahren

Das ArbG Bonn hat in der 1. Instanz die Klage abgewiesen. Die Vorschrift des § 9 BUrlG sei eng auszulegen. Erkrankt hiernach ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Das LAG Köln folgte der Argumentation der Bonner Richter und wies die Berufung zurück.

Zwar sei die klagende Arbeitnehmerin Virusträgerin des Corona-Virus während ihres Urlaubs gewesen, Damit wäre die Definition einer Erkrankung erfüllt. Nicht jede Krankheit führt aber auch gleichzeitig zu einer Arbeitsunfähigkeit. An einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wegen der symptomlosen Infektion fehle es hier aber.

Kommentar

Die Entscheidung erging zurecht. Sowohl das LAG Köln als auch das ArbG Bonn grenzen zutreffend zwischen Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit ab. 

Ausgangspunkt ist der Normzweck des § 9 BUrlG. § 9 will verhindern, dass der Arbeitnehmer durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaubsanspruch verliert (Bundestagsdrucksache 4/785). 

Der Wortlaut der Vorschrift wiederum spricht eindeutig von einem ärztlichen Zeugnis.

Das Erfordernis eines ärztlichen Zeugnisses dient der Verhinderung von Missbrauch zulasten des Arbeitgebers.

Eine analoge Anwendung des § 9 auf Quarantäneanordnungen wird in der Fachwelt zwar diskutiert, jedoch zutreffend verneint (hierzu Hein/Tophof, NZA 2021, 601 ff.). Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

Als praktische Konsequenz dürfte es wenig verwundern, falls sich Mitarbeiter in Quarantäne zukünftig zusätzlich zur Quarantäneanordnung um eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bemühen.

Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.

Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab. 

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn