Mietrecht: Keine Verjährung trotz Schadensereignis vor mehr als 30 Jahren

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verjährungsfrist bei Schadenersatzsansprüchen des Vermieters erst dann läuft, wenn er die Mietsache zurückerhält. Dies auch dann, wenn das Schadensereignis schon mehr als 30 Jahre zurückliegt.