Baurecht: "Vor verschlossener Tür" - Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Bernd-Uwe Sätzler, Pfefferle Helberg in Heilbronn hat aktuell und mit Erfolg in einem selbstständigen Beweisverfahren beim Amtsgericht Tostedt (Landgerichtsbezirk Stade) einen Sachverständigen abgelehnt.

Der Sachverständige hatte zu einem Ortstermin geladen. Dem von unserer Kanzlei vertretenen Handwerksunternehmen war von der Bauherrin zunächst der Zutritt zum Gebäude zur Besichtigung behaupteter Mängel an einer Treppenanlage verweigert worden.

Die Bauherrin ging mit dem Sachverständigen ins Gebäude, schloss die Türe und telefonierte nach eigenen Ausführungen dann mit ihrem Anwalt, um zu klären, ob auch der Verfahrensgegner Zutritt zum Gebäude hätte.

Als sie wenige Minuten später wieder die Tür öffnete, um nach ihren eigenen Angaben dann den Handwerker doch noch ins Haus zu bitten, hatte dieser die Örtlichkeiten bereits verlassen.

Das AG Tostedt hat den Sachverständigen als befangen abgelehnt, da dieser den Ortstermin durchgeführt hatte, obwohl dem Antragsgegner jedenfalls zunächst der Zutritt verwehrt worden war und dieser somit von der Begutachtung ausgeschlossen vor verschlossener Türe stand.

Das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich bereits im Jahr 2013 im gleichen Sinne positioniert (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08. Juli 2013 – 5 W 64/13 –, juris).

Das Amtsgericht Tostedt führt aus, dass der Sachverständige  – wenn auch nur kurz – der einseitigen Einflussnahme durch eine Partei ausgesetzt war. Die andere Partei konnte infolgedessen mutmaßen, dass hierbei auch ein für sie nach Inhalt und Umfang nicht zu überblickender Informations- und Meinungsaustausch über das streitige Rechtsverhältnis bereits stattgefunden hatte.

Dies ist aus Sicht eines unbefangenen Dritten geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Diese begründeten Zweifel lassen sich auch nicht mehr später durch Wiederholung des Ortstermins wieder beseitigen, da sich die Besorgnis der Befangenheit neben der zu befürchtenden Festlegung hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung gerade aus dem von der abwesenden Partei in seiner Dimension nicht einzuschätzenden Austausch des Sachverständigen mit der gegnerischen Partei bereits ergeben hat.

Es ist aus diesen Erwägungen heraus auch nicht entscheidend, wenn objektiv lediglich eine Fehleinschätzung des Sachverständigen vorgelegen hat und es zu keiner Einflussnahme durch die Bauherrin auf den Sachverständigen gekommen ist.

Kommentar

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Es kommt leider in der Praxis immer wieder vor, dass Streit darüber entsteht, ob anlässlich von Ortsterminen die gegnerische Partei ein Gebäude oder ein Grundstück betreten darf.

Sollte dies verwehrt werden, so liegt bereits ein Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit zum Nachteil der ausgeschlossenen Partei vor und der Sachverständige, der in dieser Situation sogar noch mit dem Eigentümer das Gebäude betritt, riskiert wegen der Besorgnis der Befangenheit anschließend abgelehnt zu werden.

Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Sachverständige bereits mit einer Partei das streitgegenständliche Rechtsverhältnis im Rahmen eines Informations- und Meinungsaustausches erörtert und mit der Begutachtung beginnt und auch nicht, ob tatsächlich der Eigentümer des Gebäudes in irgendeiner Art und Weise Einfluss auf den Sachverständigen genommen hat.

Es ist vielmehr maßgeblich, dass die andere Partei aus Sicht eines unbefangenen Dritten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen hat und der Anschein einer Voreingenommenheit besteht.

Im vorliegenden Fall lag dies auf der Hand, da der Sachverständige mit der Bauherrin alleine das Gebäude betreten hatte und den Handwerker vor verschlossener Türe minutenlang stehen ließ.

Autor

Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn