Baurecht: Ein Haus muss dicht sein

Die funktionstaugliche und zweckentsprechende Herstellung eines Bauwerks

Bereits mit einer Entscheidung vom 11.11.1999 (Az. VII ZR 403/98) und anschließend vom 27.05.2020 (Az. VII ZR 278/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Leitsatz geprägt, dass „(…) ein Dach dicht sein muss (…)“.

In diesen Ausgangsentscheidungen hat das höchste deutsche Zivilgericht angemerkt, dass selbst dann, wenn ein Dach in äußerst günstiger Weise hergestellt wird und sich im Leistungsverzeichnis keine besonderen Anforderungen ergeben, es aufgrund der funktionstauglichen und zweckentsprechenden Bauwerksherstellung eine Selbstverständlichkeit sei, dass ein Dach dicht ist.

Dieser Selbstverständlichkeit folgend hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 02.02.2022 (Az. 11 U 44/21) diese Gedanken für die Dichtigkeit des Baukörpers fortgeführt.

Das OLG Köln hat ausgeführt, dass auch dann, wenn ein bauseits eingeholtes Bodengutachten keine Hinweise auf eine gesonderte Abdichtung des Sockels enthalte und sich auch die Notwendigkeit einer Dichtschlemme nicht aus dem Leistungsverzeichnis erschließe, der Unternehmer gleichwohl ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Bauwerk errichten müsse. Es gehöre hierbei zudem bei einer für den Hausbau vereinbarten Beschaffenheit, dass das Haus ausreichend abgedichtet sei.

Praxishinweis:

Die konsequente Fortführung der – richtigen – Rechtsprechung des BGH zeigt einmal mehr die Tragweite des funktionalen und zweckentsprechenden Mangelbegriffs. Jedem Unternehmer ist daher zu raten, sich hier nicht ausschließlich auf irgendwelche bauseits vorgelegten Gutachten oder aber eine Leistungsbeschreibung alleine zu verlassen. Der Unternehmer hat neben den allgemein anerkannten Regeln der Technik jede Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des von ihm hergestellten Bauwerks zu beachten.

Wenn er hier Lücken oder Fehler in der Leistungsbeschreibung erkennt, muss er Bedenken anmelden. Aber an diese Hinweispflicht des Unternehmers sind nicht nur formal, sondern auch inhaltlich hohe Anforderungen durch die Rechtsprechung gestellt und für die Einhaltung dieser Hinweispflicht ist der Unternehmer auch beweispflichtig.

Autor

Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn