Wie ist es zu bewerten, wenn anstelle des Richters der Gutachter diktiert? Erhält der Gutachter ein Honorar beim Einsatz von KI?

Der diktierende Sachverständige im Gerichtstermin

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es einen Verfahrensfehler darstellt, wenn im Verfahren vor dem Landgericht der Sachverständige anstelle des Richters diktiert und das Protokoll wohl selbst in das Diktiergerät sprechen ließ. In dem Verfahren ging es um die Aufklärung eines Verkehrsunfalls.

Das OLG Hamm wertete die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sacherständigen als Verfahrensfehler. Die Handhabung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorgesehen. Die Protokollierung sei von Gesetzes wegen Richtern und Urkundsbeamten vorbehalten. Denn nur diese Personen dürfe die Wertung überlassen bleiben, welche Informationen und in welcher Form diese ins Inhaltsprotokoll gelangen.

Nach Auffassung der Hammer Richter sei auch die Beweisherhebung im Übrigen unzureichend gewesen. Als Ergebnis wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit die Beweisaufnahme wiederholt wird (OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2025 – I-7 U 32/25).

Kürzung der Sachvertändigenvergütung auf Null bei Einsatz von KI für Großteil des Gutachtens

Das Landgericht Darmstadt verneinte einen Anspruch auf Sachverständigenvergütung für einen Medizinprofessor. In dem Verfahren hatte das LG Darmstadt ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Für das Sachverständigengutachten wurde eine Rechnung in Höhe von 2.374,50 Euro eingereicht.

Das LG Darmstadt bemängelte das Gutachten: eine Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen habe nicht stattgefunden, auf Rückfragen des Gerichts gab der Sachverständige keine richtigen Antworten. Auch gab es Zweifel daran, wer das Sachverständigengutachten eigentlich erstellt hat. Das Gericht war sich anhand des Inhalts sicher, dass hier der Gutachtentext anhand auffälliger Muster in erheblichem Umfang durch Künstliche Intelligenz (KI) generiert worden sein muss („quantitativer Großteil des ‚Gutachtens‘ KI-gefertigt“).

Dafür sprachen häufige Wortwiederholungen, Auffälligkeiten bei der Satzstruktur sowie Formulierungen, die nahe legten, dass es sich um Nachfragen handelte, ob der Prompt richtig bearbeitet wurde und es sodann Nachschärfungen gegeben hat. Überdies wurde seitens des Gerichts auch der abgerechnete Zeitaufwand im Verhältnis zu 1,5 Seiten, in denen Ausführungen zur Sache gemacht wurden, bemängelt.

Rechtsgrundlage für einen Wegfall bzw. eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs für Sachverständige ist § 8a des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG).

Das LG Darmstadt verneinte eine Verwertbarkeit des Gutachtens, was dann zu einer fehlenden Abrechenbarkeit führt (LG Darmstadt, Beschluss vom 10.11.2025 – 19 O 527/16).

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn