Alle Jahre wieder...

gehen Millionenbeträge an Forderungen leider verloren, weil Gläubiger diese gegen ihre Schuldner nicht rechtzeitig durchsetzen und diese sich am 01.01. eines Jahres auf die Einrede der Verjährung berufen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre jeweils zum 31.12. eines Kalenderjahres, sodass nunmehr zum 31.12.2022 die Forderungen aus dem Jahr 2019 geltend gemacht werden müssen. Speziellere Vorschriften können auch kürzere oder längere Verjährungszeiträume vorsehen.

Häufig schieben Gläubiger offene Forderungen lange Zeit vor sich her und versuchen erst auf den letzten Drücker, Maßnahmen gegen einen Verjährungseintritt zu ergreifen. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht reicht es zur Verhinderung einer Verjährung nicht aus, einfach den Schuldner nochmals mit einer Mahnung zur Zahlung aufzufordern, am besten kurz vor Jahresende, da dies alleine keine verjährungshemmende Wirkung hat.

In einigen Rechtsgebieten, beispielsweise im Bauvertragsrecht, Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht muss außerdem bereits der Beginn der Verjährung einer Forderung genau geprüft werden, um verlässlich den genauen Eintritt der Verjährung rechtssicher bestimmen zu können.

Wir prüfen für Sie Ihre Forderungen, insbesondere solche, die im Jahr 2019 begründet, aber vom Schuldner noch nicht ausgeglichen worden sind. Wir unterbreiten Ihnen einen auf Ihren Fall abgestimmten Vorschlag für die Hemmung des Verjährungseintritts und setzen diesen dann um, damit die Forderung auch nach dem 31.12.2022 noch durchsetzbar bleibt.

Unsere Anwälte in den jeweiligen Rechtsgebieten beraten Sie hierzu gerne und jederzeit.

Autor

Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn