BAG zum Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Dass eine ärztliche Bescheinigung angezweifelt wird, ist in der arbeitsgerichtlichen Praxis eher selten.

Am 08.09.2021 hat das BAG  in einer aktuellen Entscheidung eine solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infrage gestellt, welche ein Arbeitnehmer direkt nach einer Kündigung vorgelegt hat (Az. 5 AZR 149/21). Die Vorinstanzen hatten der Klage der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung aufgrund des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stattgegeben. 

Das BAG hat hingegen entschieden, dass der Arbeitnehmer nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen kann, wenn er kündigt und dann noch am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. In einer solchen Konstellation könne der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.

Das BAG sah in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung einen engen Ausnahmefall zugunsten des Arbeitgebers, da dann ernsthafte und objektiv begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorliegen können.

Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall dann in detaillierter Weise nachweisen, dass er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch tatsächlich arbeitsunfähig war. Dies gelang der Mitarbeiterin vorliegend nicht. Das BAG hat die Klage daher abgewiesen.

Kommentar

Für Arbeitgeber ist es durchaus erfreulich, dass das BAG auch Ausnahmen von dem oft stereotyp angewandten Grundsatz aufzeigt, dass einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung alleine deshalb ein hohes Gewicht bei Gericht beigemessen wird, da es sich im Rechtssinne um eine Urkunde handelt. Es liegt dann ein maßgebliches Beweismittel zu Gunsten des Arbeitnehmers vor. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist damit zu begrüßen.

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Autor

Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn