Arbeitsrecht: Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit
In einer aktuellen Entscheidung vom 30.11.2021 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der bislang in der Praxis höchst strittigen Frage auseinandergesetzt, wie der Jahresurlaub zu berechnen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21).
Dem Streitfall lag zugrunde, dass die als Verkaufshilfe mit Backtätigkeit beschäftigte Klägerin beim beklagten Arbeitgeber drei Tage pro Woche beschäftigt war und ihr, ausgehend von einer Sechs-Tage-Woche nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden hätte, mithin bei der entsprechenden Herunterrechnung somit ein Jahresurlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen.
Die Beklagte hatte aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie in ihrem Betrieb Kurzarbeit eingeführt. Die Klägerin war in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen im Betrieb.
Aus diesem Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle führte der beklagte Arbeitgeber eine Neuberechnung des Jahresurlaubs durch und bezifferte nunmehr den Jahresurlaubsanspruch für die Arbeitnehmerin auf 11,5 Arbeitstage, wogegen sich diese mit ihrer Klage gewandt hatte.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen und auch die Revision beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei einem kurzarbeitsbedingten Ausfall ganzer Arbeitstage dies eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt und damit der beklagte Arbeitgeber berechtigt war, den Jahresurlaub anteilig zu kürzen.
Kommentar
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen. Insbesondere folgt das Bundesarbeitsgericht stringent seiner bisherigen Linie, in welcher ebenfalls bereits der Umfang des Urlaubs sich an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Bereits in vorherigen Entscheidungen hatten die Bundesrichter in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht, beispielsweise bei der Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen.
Auch wenn der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bereits im Vorfeld der Urteilsverkündung die Ansicht vertreten hatte, dass es unzulässig sei, dass Arbeitgeber im Falle von pandemiebedingter Kurzarbeit den Jahresurlaub der Arbeitnehmer kürzen können, so ist es gleichwohl im Sinne der aktuellen Entscheidung bereits dogmatisch vom Ansatz her zutreffend, dass aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage weder nach dem nationalen Deutschen Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind.
Bei Zugrundelegung der Zeiten, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, war damit auch folgerichtig der Jahresurlaubsanspruch anteilig zu kürzen.
Zeitgleich hat das Bundesarbeitsgericht am selben Tag in einer weiteren Entscheidung ausgeurteilt, dass die vorgenannten Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (Az. 9 AZR 234/21).
Abzuwarten ist allerdings, wie sich dieses Urteil in der Praxis überhaupt auswirkt. Eine aktuelle Umfrage des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg ergab nämlich, dass im Jahr 2021 nur ein geringer Teil der Betriebe Urlaubstage von in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmern gestrichen hatte. Die überwiegende Mehrzahl der Unternehmen verzichtete hierauf. Es kann gut sein, dass sich diese Praxis nunmehr aufgrund dieser neuen Urteile des Bundesarbeitsgerichts ändern wird.
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Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.
Autor
Bernd-Uwe Sätzler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Zertifizierter Compliance Officer
Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn