Gesellschaftsrecht: Zur Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH gegenüber der GmbH & CO. KG

Der Geschäftsführer einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber der GmbH & Co. KG analog § 43 GmbHG ebenso wie der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 17. September 2021 – 11 U 71/20).

Nach bereits bestehender Rechtsprechung des BGH haftet der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG ebenso wie gegenüber der GmbH. Diesen Grundsatz wendete das OLG nun analog auch auf die Haftung des Geschäftsführers der geschäftsführenden Kommanditistin gegenüber der KG an. Im streitgegenständlichen Fall war bei einer GmbH & Co. KG aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag neben der Komplementärin auch eine Kommanditistin zur Geschäftsführung verpflichtet.

Die Kommanditgesellschaft sei nicht hinreichend geschützt, wenn die Geschäfte nicht von der Komplementärin, sondern den Geschäftsführern der Kommanditistin geführt werden sollen. Dass ohnehin die Komplementär-GmbH und ihr Geschäftsführer haften, genüge nicht. Die geschäftsführende Kommanditistin müsse ebenso wie eine Komplementärin auf eine sorgfältige Geschäftsführung bedacht sein.

Für die Haftung sei an den Geschäftsführervertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Kommanditistin anzuknüpfen, der nämlich drittschützende Wirkung entfalte.

Nach Auffassung des Senats sei die Haftung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Führung der Geschäfte der KG nicht die alleinige oder wesentliche Aufgabe der Kommanditistin sei. Die Tätigkeit als geschäftsführende Kommanditistin weiterer Gesellschaften sei jedenfalls dann unerheblich, wenn im Zusammenhang mit der behaupteten Pflichtverletzung kein Interessenkonflikt des Geschäftsführers bestehe.

Die Revision wurde zugelassen und ist beim BGH unter Az. II ZR 162/21 anhängig.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn