WEG: Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Hausgeldforderungen
Ein aus Sicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Hausverwaltungen erfreuliches Grundsatzurteil hat der BGH gefällt:
Hiernach ist ein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen generell ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf anerkannte oder rechtskräftig zuerkannte Ansprüche gestützt wird. Im konkreten Fall ging es um einen titulierten Anspruch auf Erstellung der ausstehenden Jahresabrechnung (BGH, Urteil vom 14.11.2025 – V ZR 190/24).
Die höchstrichterliche Klärung der Frage eines Zurückbehaltungsrechts ist erfreulich: hierzu waren in der Literatur und Rechtsprechung bislang unterschiedliche Auffassungen vertreten worden.
Die Entscheidung aus Karlsruhe stärkt die Position der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Hausverwaltungen: die Wohnungseigentümer prognostizieren den voraussichtlichen Liquiditätsbedarf für das jeweilige Wirtschaftsjahr und haben sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen. Das mehrheitlich ausgeübte Ermessen kann nicht durch die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unterlaufen werden. Nichts anderes gilt für die Zuführung zu der Rücklage, die der Gemeinschaft auch für einen unvorhergesehenen Bedarf Liquidität verschaffen soll (BGH aaO).
Anders als die Aufrechnung ist das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB lediglich ein Druckmittel des Schuldners, das den Gläubiger zur
Erbringung der Gegenleistung anhalten soll, und steht der Aufrechnung deshalb nicht gleich. Der Schuldner hat nur ein Sicherungs- und kein Befriedigungsrecht. Infolgedessen könnte die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht gleichartiger Ansprüche der Durchsetzung der Vorschussansprüche auf unbestimmte Zeit entgegenstehen und die Liquiditätsgrundlage auf diese Weise gefährden (BGH aaO).
Der betroffene Wohnungseigentümer steht nicht rechtlos da: er kann titulierte Ansprüche auf Erstellung der Jahresabrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend machen, so dass er hierüber ausreichend geschützt ist.
Im Falle anerkannter oder rechtskräftiger titulierter Zahlungsansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt dem Wohnungseigentümer zudem die Möglichkeit einer Aufrechnung.
Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.
Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn berät Vermieter in der Wohnraummiete außergerichtlich als auch gerichtlich im Rahmen der Prozessführung. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit einer Dauerberatung, für die Ihnen unsere Anwaltskanzlei in Heilbronn gerne ein maßgeschneidertes Angebot unterbreitet.
Des Weiteren vertritt die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Michael Englert im gewerblichen Mietrecht sowohl die Mieter- als auch Vermieterseite.
Die Beratung des Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht reicht von der Begleitung bei Vertragsverhandlungen, der Gestaltung des Mietvertrags, Betriebskostenrecht, Mieterhöhungen, Abmahnung und Kündigung problematischer Mieter, Eigenbedarfskündigung, Verwertungskündigung, Beitreibung von Mietrückständen, Prozessführung einschließlich Räumungsklage bis hin zur Zwangsvollstreckung, insbesondere der Räumungsvollstreckung.
Rechtsanwalt Michael Englert vertritt Vermieter insbesondere auch im Umgang mit Mietnomaden, Messies, Querulanten, gewalttätigen Mietern, Zweckentfremdung des Mietgegenstands, Stromdiebstahl, unberechtigter Untervermietung und Überbelegung.
Wirtschaftliche und pragmatische Problemlösungen stehen dabei im Vordergrund.
Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn