WEG: drei Vergleichsangebote müssen nicht sein

Der Bundesgerichtshof erteilt der langjährigen gerichtlichen Praxis eine Absage, Beschlüsse wegen fehlender Vergleichsangebote für ungültig zu erklären (BGH, Urteil vom Urteil vom 27. März 2026 – V ZR 7/25 – Pressemitteilung Nr. 057/2026).

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurden Reparaturen beschlossen, ohne vorher mehrere Angebote von Handwerkern einzuholen. Konkret wurden neue Fenster eingesetzt, eine Vordachverglasung ausgetauscht und Malerarbeiten durchgeführt. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden und klagte. Sein Argument: ohne mehrere Angebote könne man gar nicht beurteilen, ob der Preis angemessen ist.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es keine feste Regel gibt, dass immer mehrere (z.B. drei) Angebote eingeholt werden müssen. Genau das hatten viele Gerichte früher aber verlangt. 

Stattdessen ist entscheidend, ob der Beschluss insgesamt vernünftig und nachvollziehbar ist und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Hierzu wird unseres Erachtens die Informationsbeschaffung und -vermittlung gegenüber den Wohnungseigentümern zukünftig wichtiger werden.

Denn der Wohnungseigentümer wird sich fragen, ob der im Angebot bzw. Kostenvoranschlag angegebene Preis angemessen und die Maßnahme dringend ist, es möglicherweise bereits Erfahrungen mit der Firma („bekannt und bewährt“) und weitere Informationen (z.B. ein Gutachten) gibt. Dann kann auch ein Angebot ausreichend sein. Dasselbe dürfte weiter gelten, wenn trotz intensiver Anfragen bei mehreren Firmen nur ein Handwerker überhaupt ein Angebot abgibt.

Damit wird die Hürde für Wohnungseigentümer höher, gegen Beschlüsse erfolgreich gerichtlich vorzugehen. Im Gegenzug können Eigentümergemschaften flexibler agieren und deren Eigenverantwortung wird gestärkt. Falls ein Angebot ungeeignet oder überteuert sein sollte, kann ein einzelner Eigentümer sich auch weiter gegen die Gemeinschaft wehren und vor Gericht ziehen. 

Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.

Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn berät Vermieter in der Wohnraummiete außergerichtlich als auch gerichtlich im Rahmen der Prozessführung. Bei Bedarf besteht auch die Möglichkeit einer Dauerberatung, für die Ihnen unsere Anwaltskanzlei in Heilbronn gerne ein maßgeschneidertes Angebot unterbreitet.

Des Weiteren vertritt die Kanzlei, federführend durch Rechtsanwalt Michael Englert im gewerblichen Mietrecht sowohl die Mieter- als auch Vermieterseite.

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn