Arbeitsrecht: Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

Wenn der Arbeitsvertrag geändert wird, z.B. bei einer Lohnerhöhung, sollte auch ein Blick darauf geworfen werden, ob die Ausschlussklausel noch gültig ist.

Ausschlussklauseln (auch „Verfallklausel“ genannt) finden sich in einer Vielzahl von Arbeitsverträgen sowie in Tarifverträgen. Insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Ausschlussklauseln eine wichtige Funktion, da sie abweichend von der Verjährung Ansprüche und Rechte zum Erlöschen bringen können, z.B. einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung als reinen Geldanspruch. Wirksame Klauseln sparen Arbeitgebern am Ende des Arbeitsverhältnisses bares Geld, wenn sie sich mit Zahlungsforderungen des Arbeitnehmers konfrontiert sehen.

Insbesondere, wenn die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag für die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen noch die Schriftform vorsieht, besteht Handlungsbedarf.

Da die Klauseln im Arbeitsvertrag regelmäßig vom Arbeitgeber vorformuliert sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB.

Mit Wirkung vom 01.10.2016 war die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB dahingehend geändert worden, dass eine Bestimmung unwirksam ist, durch die die Geltendmachung von Ansprüchen an eine strengere Form als die Textform getreten ist. Anders als bei der Schriftform, also klassisches Schreiben mit Originalunterschrift ist die Textform weniger streng. Unter die Textform fallen auch E-Mails, Fax, SMS oder WhatsApp-Mitteilungen.

Häufig sind ältere Verfallklauseln unwirksam, da sie eine Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten vorsehen.

Manchmal finden sich in älteren Arbeitsverträgen auch Verfallklauseln, die einseitig nur Ansprüche deas Arbeitsnehmers erfassen und dafür keine entsprechende Gegenleistung gewähren. Solche Klauseln sind nach höchstricherlicher Rechtsprechung unangemessen benachteiligend und unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (BAG, Urteil vom 21.06.2011 – 9 AZR 203/10).

Besonderheiten ergeben sich auch bei tariflichen Ausschlussklauseln, die Vorrang vor arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen haben. Insbesondere bei den Ausschlussfristen können sich Abweichungen ergeben.

Ausschlussfristen sind von Verjährungsfristen streng zu unterscheiden. Sofern die Ausschlussklausel unwirksam ist, gilt in der Regel die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). 

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn