Arbeitsrecht: Arbeitnehmereigenschaft von DFB-Schiedsrichtern?

Das LAG Köln bejahte in einem aktuellen Fall die Arbeitnehmereigenschaft eines Schiedsrichterassisten des DFB (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 16.06.2025 – 5 Ta 58/25 – nicht rechtskräftig).

Grundlage hierfür sei laut LAG Köln der Vertrag zwischen dem Schiedsrichterassistenten und der DFB S GmbH über den Einsatz des Schiedsrichterassistenten in der 3. Profiliga. Der als Rahmenvertrag ausgestaltete DFB-Mustervertrag sehe zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Vertragspartner vor, allerdings sei dieser Vertrag nicht isoliert zu betrachten. Bei Verwendung des Begriffs „Schiedsrichter“ sei auch „Schiedsrichterassistent“ gemeint.

Wie kam es zum Rechtsstreit?

Ein 28 Jahre alter Schiedsrichter macht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Er sei wegen seines Alters nicht für die Schiedsrichterliste der 3. Liga des DFB vorgeschlagen worden.

Das Arbeitsgericht Köln hatte den Rechtsstreit zuerst an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Anders als das Arbeitsgericht Köln, das in der Sache über die Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Klägers zu entscheiden hat, geht das LAG von einer Arbeitnehmereigenschaft aus.

Es liege ein Arbeitsverhältnis vor, weil den Umständen, die für eine persönliche Abhängigkeit sprechen, im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung ein höheres Gewicht beizumessen ist als den Umständen, die gegen die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit sprechen.

Als Indizien für die Arbeitnehmereigenschaft können die Regelungen der Schiedsrichterordnung des DFB hinzugezogen werden. Dort finden sich Regelungen, die den Schiedsrichtern Pflichten auferlegen und für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses sprechen:

  • § 7 Nr. 2 SchO: Verpflichtung, die stattfindenden Lehrgänge zu besuchen und sich durch sportliches Training fitzuhalten
  • § 8 Abs. 1 SchO: vorgegebene Kleidung ist zu tragen
  • § 11 SchO:  Ahndungsbefugnisse gegenüber Schiedsrichtern für Fälle , in denen er sich eigentlich vertragsgerecht verhält. Erhebliche Einschränkung der Befugnis, dass der Schiedsrichter frei entscheiden kann, ob er der Zuweisung einer Spielleitung nachkommt, ein; umgekehrt keine derartigen Pflichten auf Seiten des DFB und damit Indiz für persönliche Abhängigkeit


So dürfe der Schiedsrichter seine Einsätze nicht unbegründet absagen, der DFB jedoch dessen Einteilung ohne Begründung unterlassen.

Die Arbeitsleistung sei höchstpersönlich zu erbringen und ist ebenfalls ein Indiz für eine persönliche Abhängigkeit. Für ein Arbeitsverhältnis sei auch die Monopolstellung der Beklagten ein Indiz. Es gebe keine anderen Anbieter in diesem Bereich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen.

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn