Arbeitsrecht: Es weihnachtet sehr

Arbeitsrechtliche Themen, Probleme und Rechtsfragen rund um Weihnachten.

Keine gesetzlichen Feiertage

Sowohl Heiligabend (24.12.) als auch Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. Es besteht daher an diesen Tagen, sofern sie auf Werktage fallen, die Pflicht zur Arbeitsleistung, es sei denn, vertraglich  ist etwas anderes geregelt oder es gibt eine betriebliche Übung.

Eine Ausnahme gilt gemäß § 18 Abs. 1 JArbSchG: Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, wobei es für gesetzliche Feiertage dann in Abs. 2 wiederum Ausnahmen gibt.

Teilnahme an betrieblicher Weihnachtsfeier

Die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier ist grds. freiwillig. Fällt die Betriebsfeier in die Arbeitszeit und möchte man nicht teilnehmen, muss man normal weiterarbeiten.

Weihnachtsgeld

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein derartiger Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben. 

Betriebsferien zwischen den Jahren

Betriebsferien zwischen den Jahren, häufig wird hier der Zeitraum vom 24.12. bis 06.01. gewählt, sind zulässig, wenn Beschäftigte ausreichend Resturlaub haben, ein sachlicher Grund besteht (z.B. die komplette Produktion ruht) und ein guter Teil des Jahresurlaubs für den Mitarbeiter frei planbar bleibt.

Urlaubssperre im Dezember

In manchen Branchen ist der Dezember der umsatzstärkste Monat, man denke da an den klassischen Einzelhandel. Bei der Urlaubsplanung sind vom Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Urlaubssperren im Dezember wollen besonders gut begründet sein. Zudem sind soziale Aspekte, z.B. bei Arbeitnehmern mit Kindern zu berücksichtigen.

Wetter und Arbeitsweg

Nicht jeder kann bei Glatteis und Schnee im Homeoffice arbeiten: das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer, sprich er muss sicherstellen, dass er rechtzeitig im Betrieb erscheint. Eine bezahlte Freistellung, wenn man bei Eisglätte gar nicht oder zu spät erscheint, gibt es nicht.

Geschenke und Compliance

Vorsicht ist auch bei Geschenken und deren Annahme geboten: in Unternehmen gibt es häufig interne Geschenke-Richtlinien mit Wertgrenzen oder sogar ein generelles Verbot, Geschenke anzunehmen. Unangemessene Geschenke können als Bestechung oder Compliance-Verstoß gelten und im schlimmsten Fall zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Unfall im Rahmen betrieblichen Weihnachtsfeier

Betriebliche Weihnachtsfeiern können dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen, wenn diese offiziell vom Arbeitgeber organisiert sind und die Firmenleitung teilnimmt oder diese autorisiert hat. Der Zweck der Feier muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken. Auch muss die Weihnachtsfeier grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen stehen, damit der Versicherungsschutz greift.

Es kommt aber auch immer auf den Zusammenhang an, in dem sich der Unfall ereignet. Falls man nach der betrieblichen Weihnachtsfeier noch mit Kollegen in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt geht, ist dabei in der Regel nicht länger gesetzlich unfallversichert.

Beruht der Unfall im wesentlichen auf Alkoholkonsum, ist dieser ebenfalls nicht gesetzlich unfallversichert.

Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier – gar nicht weihnachtlich

Wer sich auf der Weihnachtsfeier daneben benimmt, riskiert eine Abmahnung oder bei einem gravierenden Verstoß eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung. Beispiele sind Beleidigungen, Tätlichkeiten, sexistische, sexuell belästigende Äußerungen, Diebstahl bzw. Unterschlagung von Firmeneigentum, Verschmutzung der Betriebsräume (z.B. durch Erbrochenes, Müll, Zerstörung). 

Weihnachtszuschläge, Schichtpläne an Weihnachten

Weihnachtzuschläge beruhen meist auf einem Tarifvertrag. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Schichtpläne an Weihnachten müssen sozial ausgewogen sein.

Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.

Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn