Mietrecht: Mieter verweigert Zutritt (Rauchwarnmelder) - Kündigung

Auch während der Corona-Pandemie muss der Mieter einen Zutritt zu seiner Wohnung für vom Vermieter bestellte Handwerker oder Monteure gewährleisten. Falls der Mieter trotz Terminvorgaben und Terminangeboten mehrmals den Zutritt grundlos verweigert, stellt dies einen berechtigten Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses dar. Das Amtsgericht Brandenburg hat einer hierauf gestützten Räumungsklage stattgegeben (AG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2021 – 31 C 32/21).

Der klagende Vermieter hatte über seine Hausverwaltung sowie einen beauftragten Dienstleister mehrfach versucht, einen Zutritt zu der vom Mieter bewohnten Wohnung zwecks turnusmäßigem Austausch der Heizkostenverteiler sowie der erstmaligen Anbringung von Rauchwarnmeldern zu erreichen.

Trotz rechtzeitigem Aushang eines Termins mit zweiwöchigem Vorlauf hat der Mieter dem Dienstleister keinen Zutritt zu seiner Wohnung gewährt.

Obwohl über mehrere Monate hinweg rechtzeitig weitere Termine mitgeteilt und Abmahnungen durch den Vermieter unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Duldungspflicht ausgesprochen wurden, hat der Mieter dem Dienstleister auch in der Folge keinen Zutritt zur Wohnung gewährt.

Termine, zu denen ein Zutritt zur Mietwohnung möglich wäre, nannte der Mieter nicht.

In der Folge erklärte der Vermieter dann die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Ein Auszug des Mieters erfolgte nicht.

Im darauf folgenden Räumungsprozess wehrte sich der Mieter unter anderem mit dem Hinweis auf die Corona-Pandemie. Er brachte den pauschalen Einwand vor, der Dienstleister würde sich nicht an die geltenden Corona-Bestimmungen halten. Auch während des Räumungsprozesses ermöglichte der Mieter dem Vermieter keinen Zutritt zu seiner Wohnung.

Das AG Brandenburg gab der Klage statt und verurteilte den Mieter zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung. Der Richter sah in dem mehrfachen verweigerten Zutritt zur Mietwohnung eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB.

Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S. 1 BGB lag vor. Zwar habe der Mieter aufgrund des ihm zustehenden mietvertraglichen Gebrauchs ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Wohnung. Dieses Nutzungsrecht hat aber seine Grenzen, wenn wie hier der Vermieter einen zwingend vorgeschriebenen Einbau von Rauchwarnmeldern vornehmen muss. Die Berechtigung des Vermieters, die Mietwohnung zum Zwecke von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu betreten, folgt insoweit auch aus seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 GG.  

Das AG Brandenburg wies zutreffend darauf hin, dass Duldungspflichten des Mieters auch während einer Pandemielage gelten. Ein Termin mit Einbau von Rauchwarnmeldern sowie Austausch von Heizkostenverteilern sei auch während der Pandemie unter Einhaltung der gebotenen Hygienebedingungen sowie Abstandsregelungen möglich gewesen. Sofern der Mieter verhindert sei, müsse er Sorge tragen, dass ein von ihm beauftragter Vertreter einen Zutritt zur Wohnung gewährleistet.

Insbesondere mit dem Einbau der Rauchwarnmelder habe auch nicht länger zugewartet werden können. Ein sofortiges Einschreiten sei notwendig, um etwaige Schäden an Leib, Leben, Gesundheit sowie der Bausubstanz zu verhindern.

In diesem Fall sah das Gericht sogar eine vorherige Abmahnung als entbehrlich an.

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn