Arbeitsrecht: Krankfeiern und Party machen - fristlose Kündigung
Krankgeschrieben und Party machen? Das passt nicht zusammen, meinte auch ein Arbeitgeber und kündigte seiner Beschäftigten fristlos. Zu Recht, so das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 – 5 Ca 1200/22 – FD-ArbR 2023, 454987).
Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegeassistentin tätig. Für den Samstag, 02.07.2022 und Sonntag, 03.07.2022 war sie zum Spätdienst eingeteilt. Die Klägerin meldete sich für diese Dienste krank.
In der Nacht von Samstag auf Sonntag fand in H. in einer Lokalität eine „White Night Ibiza Party“ statt. Auf dieser Veranstaltung entstanden auch Fotos, die die Klägerin feiernd zeigten. Sowohl auf der Internetseite des Veranstalters als auch im WhatsApp-Status der Klägerin waren die Bilder veröffentlicht.
Die Beklagte erfuhr hiervon und kündigte der Klägerin fristlos. Dagegen erhob die Klägerin eine Kündigungsschutzklage.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der wichtige Kündigungsgrund besteht darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und das Vertrauen zerstört habe. Zwar habe sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können. Deren Beweiswert sei aber aufgrund der Fotos erschüttert. Die Fotos zeigten die Klägerin nämlich bestens gelaunt und bei bester Gesundheit.
Das Gericht würdigte auch das Vorverhalten der Arbeitnehmerin. Die Klägerin neige dazu, die Unwahrheit zu sagen, was sich auch aus weiteren Erklärungen im Verfahren ergeben habe.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Praxishinweis
Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.
Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.
Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn