Arbeitsrecht: Trotz Bus- und Bahnstreik pünktlich zur Arbeit

Arbeitnehmer, die auf den ÖPNV angewiesen sind, müssen auch bei einem Bus- und Bahnstreik pünktlich zur Arbeit erscheinen.

Der Arbeitnehmer trägt nämlich das sogenannte Wegerisiko. Er muss also sicherstellen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint.

Dies gilt nicht nur im Falle eines Bus- oder Bahnstreiks, sondern beispielsweise auch bei

  • einem Fahrverbot wegen Smogalarm
  • Verkehrssperren,
  • den Verkehrsfluss behindernden Demonstrationen (z.B. „Klimakleber“),
  • Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel und
  • Naturereignissen wie Glatteis oder Schneeverwehungen.

 

Der Arbeitnehmer muss in solchen Fällen alles ihm zumutbare unternehmen, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen.

Im Falle eines Streiks, gerade wenn dieser im Vorfeld rechtzeitig angekündigt wird, muss der Arbeitnehmer Alternativen nutzen, z.B. Bildung einer Pkw-Fahrgemeinschaft oder eine Taxifahrt, Radfahren oder es besteht ggf. die Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten (Home-Office). Wenn der Arbeitgeber mitspielt, kann nach Rücksprache auch ggf. ein Urlaubstag genommen werden.

Wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, erfolgt dann keine Bezahlung. Es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Es besteht auch kein Anspruch, die ausgefallene Zeit nachzuarbeiten. Allerdings sind viele Arbeitgeber froh, wenn die liegengebliebene Arbeit nachgearbeitet wird und sind daher für solch einen Lösungsvorschlag offen.

Wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Der Arbeitgeber ist dann berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen. Wenn sich abzeichnet, dass man nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit erscheinen kann (z.B. auch im Falle einer Erkrankung), muss der Arbeitgeber rechtzeitig im Vorfeld informiert werden.

Rückfragen? Beantworten wir gerne persönlich.

Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.

Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn