After-Work im QBig: Gesetzliches Ehegattenvertretungsrecht und ChatGPT
Im Rahmen unserer After-Work-Vortragsreihe berichtete Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer am 5. September über das Ehegattennotvertretungsrecht. Rechtsanwalt Vincenzo Manzo referierte über den Einsatz von ChatGPT und ähnlichen KI-Werkzeugen bei der Erstellung von Vertragsdokumenten.
Einleitung
Das Ehegattennotvertretungsrecht ist erst seit 1. Januar 2023 in Kraft. Hierzu wurde ein neuer § 1358 BGB zur gegenseitigen Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge geschaffen.
Unterschied zur General- und Vorsorgevollmacht
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht lässt sich über das Ehegattennotvertretungsrecht nur Vorsorge bei Entscheidungen im medizinischen Bereich regeln. Zudem ist das Ehegattennotvertretungsrecht nur auf sechs Monate begrenzt. Die Frist von sechs Monaten beginnt ab dem plötzlich eingetretenen Ereignis (z.B. Unfall, Schlaganfall) zu laufen. Diese Voraussetzung ist in Fällen einer schleichenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, z.B. bei Demenz oder Alzheimer nicht gegeben.
§ 1358 BGB enthält auch etliche Ausnahmen. So greift das Ehegattenvertretungsrecht beispielsweise nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Zudem gilt die Vorschrift nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und auch nur dann, wenn nicht rechtzeitig andere Bevollmächtigte oder Betreuer eingesetzt wurden.
Eine General- und Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung kann das Ehegattennotvertretungsrecht nicht ersetzen. In vielen bestehenden General- und Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen schlummern aber auch Fehlerquellen, insbesondere wenn diese selbst ohne rechtliche Beratung erstellt wurden.
Haftungspotential für Ärzte
Das Ehegattennotvertretungsrecht schafft auch Haftungspotential, insbesondere für Ärzte. Denn der Arzt muss den Notfall testieren und das Ereignis dem vertretenden Ehegatten schriftlich dokumentieren. Überdies muss sich der Arzt, will er nichts falsch machen, auch im freiwilligen Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) informieren.
ChatGPT
Einen Selbstversuch zu ChatGPT wagte Rechtsanwalt Vincenzo Manzo. Er „beauftragte“ ChatGPT, eine General- und Vorsorgevollmacht zu entwerfen. ChatGPT zeigte sich hierbei sehr kreativ und entwarf eine solche Vollmacht, allerdings gespickt mit zahlreichen rechtlichen Fehlern, die einem juristischen Laien nicht unbedingt gleich auffallen würden, aber schlimme Folgen für den Anwender haben können. ChatGPT erbringt selbst nach eigenem Bekunden keine Rechtsberatung und weist hierzu im Rahmen eines Disclaimers hin.
Eine anschließende Fragerunde nebst Diskussion sowie geselliges Beisammensein rundeten den Abend ab.
Zu den Referenten
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer und Rechtsanwalt Vincenzo Manzo beraten Sie gerne, wie Sie Ihre Vorsorge und Nachfolge gestalten. Hierzu gehört auch die gestaltende Beratung beim Testament, General- und Vorsorgevollmacht sowie Patientenverfügung.
Michael A. Lohmayer beherrscht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker nicht nur die gesamte Klaviatur der erbrechtlichen Gestaltung, sondern er kann auch als Anwalt trefflich streiten, wenn es sein muss. Die komplizierten familiären, gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern meist eine individuelle Regelung. Und Michael Lohmayer gibt sich nicht eher zufrieden, bis er eine wirtschaftlich und steuerlich optimale Erbregelung für seine Mandanten gefunden hat – sowohl für Unternehmen, Unternehmer wie auch für Privatleute.
Vincenzo Manzo ist schon seit Studienbeginn für die Kanzlei tätig. Herr Manzo widmet sich mit großer Leidenschaft dem Erbrecht und beschäftigt sich mit allen Fragen der Vorsorge und Nachfolge im privaten und unternehmerischen Bereich.
Zur Veranstaltungsreihe
Unsere After-Work-Reihe mit interessanten und praxisrelevanten Vorträgen zu aktuellen Rechtsthemen wird fortgesetzt.
Autor
Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)
Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn