Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers bei mangelhaftem Winterdienst
Wohnungseigentümer haften gegenüber ihrem Mieter bei nicht ordnungsgemäßem Räum- und Streudienst durch einen externen Dienstleister. Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht grundsätzlich eine Haftung für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz aufgrund von Eisglätte auf einem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erleidet (BGH, Urteil vom 06.08.2025 – VIII ZR 250/23).
Es ist mal wieder soweit: Vorsicht, Rutsch- und Sturzgefahr! Vielerorts wird es wieder glatt, sei es durch feuchtes Herbstlaub oder Eisglätte.
Im konkreten Fall hatte sich der Vermieter mietvertraglich gegenüber dem Mieter verpflichtet, Wege auf dem Grundstück während der Winterzeit zu räumen und zu streuen. Falls ein beauftragter Hausmeister oder sonstiger externer Dienstleister nicht oder nur unzureichend streut, haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter, falls es zu einem Sturz kommt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vermieter überwacht und kontrolliert hat, ob der Dienstleister ordnungsgemäß räumt und streut. Das heißt, das Verschulden des Dienstleisters wird wie eigenes Verschulden des Vermieters behandelt. Der Vermieter muss dann wiederum beim Dienstleister versuchen, sich schadlos zu halten.
Es lässt sich zusammenfassen, dass die höchstrichterliche Entscheidung aus Karlsruhe die Geltendmachung von Schadenersatz durch den Mieter erleichtert.
Die Grenzen findet eine Haftung immer dann, wenn der stürzende Verkehrsteilnehmer die notwendige Eigenverantwortung vermissen lässt. Wer beispielsweise die sichtbare Wahl zwischen zwei Wegen hat, wobei einer gestreut und der andere nicht gestreut ist (möglicherweise mit entsprechendem beschilderten Hinweis) und dann hinfällt, wird in der Regel zumindest mithaften.
Für Vermieter, Hauseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hauserwaltungen und Dienstleister sollte die Entscheidung wiederum Anlass sein, sich intensiver mit Fragen der Verkehrssicherungspflicht zu beschäftigen und zu schauen, ob der Räum- und Streudienst vor Ort gewährleistet ist.
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Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn