Arbeitsrecht: "Pack die Koffer" - Urlaub im Eilverfahren

Ein Arbeitnehmer hat vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht einen knapp dreiwöchigen Urlaub im Eilverfahren erstritten (Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 02.03.2026 – 4 Ta 15/26).

Entscheidung des LAG Thüringen

Das Landesarbeitsgericht hat die Arbeitgeberin in II. Instanz verpflichtet, der Arbeitnehmerin 17 Tage Erholungsurlaub für den Zeitraum 03.03.2026 bis 25.03.2026 zu gewähren. Für den Zeitraum 01.03.2026 bis 02.03.2026 erhielt die Arbeitnehmerin keinen Urlaub.

Sachverhalt

Das Arbeitsgericht hatte in der Hauptsache mit Urteil vom 23.01.2026 die Arbeitgeberin verurteilt, der Arbeitnehmerin Urlaub vom 01.03.2026 bis 25.03.2026 zu gewähren; das Urteil wurde der Arbeitnehmerin am 16.02.2026 und der Arbeitgeberin am 17.02.2026 zugestellt. 

Wegen der noch ausstehenden Rechtskraft fragte der Anwalt der Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin am 10.02.2026 an, ob sie das Urteil akzeptiere, und kündigte sonst ein Eilverfahren an.

Nachdem die Arbeitgeberin angekündigt hatte, Rechtsmittel gegen das Hauptsacheurteil einzulegen, beantragte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung für den Zeitraum 01.03.2026 bis 25.03.2026 nebst Ordnungsgeldandrohung. 

Ohne den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hätte sich der Fall ansonsten faktisch erledigt und der Urlaub wäre vereitelt worden, da mit einer Berufungsentscheidung bis Ende Februar 2026 nicht zu rechnen gewesen wäre. 

Das Arbeitsgericht lehnte die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 24.02.2026 ab, weil es die Eilbedürftigkeit wegen zu langen Zuwartens der Arbeitnehmerin verneinte. 

Hiergegen legte die Arbeitnehmerin fristgerecht sofortige Beschwerde beim Thüringer Landesarbeitsgericht ein und machte geltend, sie könne nicht darauf verwiesen werden, von vornherein nur ein Eilverfahren zu betreiben; sie habe auf den Ablauf des Hauptsacheverfahrens keinen Einfluss gehabt.

Die Arbeitgeberin trug im Beschwerdeverfahren vor, die Arbeitnehmerin habe sich für den 02.03.2026 arbeitsunfähig krankgemeldet. Der 01.03.2026 war ein Sonntag, an dem keine Arbeitspflicht bestand.

Entscheidung

Das Gericht bejahte einen Verfügungsanspruch auf Erteilung von Erholungsurlaub für den besagten Zeitraum, gestützt auf das beigezogene Hauptsacheurteil, aus dem sich ein konkreter und rechtzeitig angemeldeter Urlaubswunsch ohne durchgreifende entgegenstehende betriebliche Gründe ergeben würde.

Die Praxis der Arbeitgeberin, zusammenhängenden Urlaub nur bis maximal zwei Wochen zu gewähren, hält das Gericht für mit dem Bundesurlaubsgesetz unvereinbar, da § 7 Abs. 2 BUrlG eine Teilung des Urlaubs nur aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen zulässt.

Das Gericht bejahte auch einen Verfügungsgrund, also Eilbedürftigkeit da bis zum Urlaubsbeginn keine Rechtskraft des Hauptsacheurteils erreicht werden könne und der Urlaubsanspruch ohne einstweilige Verfügung vereitelt würde.

Es stellt klar, dass Urlaub im Wege der einstweiligen Verfügung trotz möglicher Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich zulässig ist.

Die Arbeitnehmerin habe zunächst zumutbar das Hauptsacheverfahren betrieben und die Reaktion der Arbeitgeberin auf das erstinstanzliche Urteil abgewartet; den Eilantrag stellte sie unverzüglich nach Ausbleiben einer Akzeptanzerklärung.

Den Ordnungsgeldantrag lehnte das LAG Thüringen mangels Rechtsgrundlage ab.

Praxishinweis

Arbeitnehmer dürfen auch mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück machen, wenn keine betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Einer betrieblichen Praxis, keinen über zwei Wochen hinausgehenden Urlaub am Stück zu bewilligen, erteilte das LAG Thüringen eine Absage. Eine solche Praxis ist mit dem BUrlG nicht vereinbar.

Streitigkeiten zur Urlaubsgewährung beschäftigen Arbeitsgerichte regelmäßig. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gibt hier einige gesetzliche Leitplanken vor:

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG ist der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren; das Gesetz sieht also gerade keine Höchstgrenze von zwei Wochen am Stück vor, sondern im Ausgangspunkt einen zusammenhängenden Vollurlaub.

Falls der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen aufgeteilt, muss mindestens ein Urlaubsteil 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen, so § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG). Da das Gesetz noch von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche als Regelfall ausgeht, entspricht dies etwa zwei Wochen zusammenhängender Freistellung.

Die in der Rechtsprechung angesprochene „zweiwöchige Erholungsphase“ betrifft daher eine Mindestdauer eines zusammenhängenden Urlaubsteils im Fall der Stückelung, nicht eine gesetzliche Höchstgrenze für die Länge des Urlaubs am Stück.

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Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn