Eilverfahren bei beabsichtigter Arbeitsaufnahme für die Konkurrenz
Das Arbeitsgericht Heilbronn verneinte eine besondere Dringlichkeit und lehnte den Antrag des Arbeitnehmers ab (Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 12. Februar 2026 – 8 Ga 1/26 –, juris).
Ausgangspunkt
Sachverhalt
Der Kläger, zuletzt Senior Purchasing Manager im Bereich motorbetriebene Gartengeräte bei einem Handelsunternehmen der Z‑Gruppe, schloss mit der Beklagten im April 2025 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwölf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab.
Das Arbeitsverhältnis wurde zum 28.02.2026 mittels Aufhebungsvertrag beendet, seit 01.12.2025 war der Kläger freigestellt.
Das Wettbewerbsverbot untersagte jede Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen, auch im digitalen Bereich und mit weiter, internationaler räumlicher Reichweite, und gilt auch zugunsten verbundener Unternehmen.
Der Kläger wollte zum 01.03.2026 als Senior Business Development Manager zur Y GmbH wechseln, einem weltweit tätigen Hersteller und Händler von Werkzeugen und Maschinen, der die Beklagte beliefert und seine Produkte auch über einen eigenen Onlineshop an Endkunden vertreibt.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragte der Kläger, der Beklagten solle bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Duldung seiner Tätigkeit bei der Y GmbH aufgegeben werden. Die Beklagte begehrte die Zurückweisung und sah Y als Konkurrenzunternehmen an.
Entscheidung
Das Gericht bejahte zwar ein Rechtsschutzbedürfnis, verneinte aber einen Verfügungsgrund (Dringlichkeit).
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund in Gestalt besonderer Dringlichkeit zur Abwehr wesentlicher Nachteile voraus; bei Vorwegnahme der Hauptsache gelten verschärfte Anforderungen.
Bei einer solchen Befriedigungsverfügung fordert das Gericht regelmäßig das Vorliegen einer existenziellen Notlage oder irreparabler Schädigung, ähnlich wie bei Unterhaltsansprüchen; bloße Risikoabwägung oder der Wunsch nach „Rechtssicherheit“ genügt nicht.
Eine existenzielle Notlage des Klägers verneinte das Gericht: er werde nicht in Arbeitslosigkeit gedrängt, könne in anderen, vom bisherigen Marktsegment unabhängigen Bereichen tätig werden und erhalte zudem Karenzentschädigung; das Wettbewerbsverbot sei dynamisch und in anderen Segmenten unverbindlich.
Dem Kläger sei es zumutbar, zumindest die zeitnah anstehende Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Termin im März 2026) abzuwarten; er habe nicht dargelegt, dass Y ihn dann nicht mehr einstellen würde.
Es spreche auch viel dafür spreche, dass der Verfügungsanspruch schon nicht bestehe, weil Y im gleichen Marktsegment (u.a. motorbetriebene Garten‑ und Hofgeräte, auch im Endkundengeschäft per Onlineshop) wie die Beklagte tätig sei.
Eine Tätigkeit auf einer anderen Handelsstufe (B2B statt B2C) schließe das Konkurrenzverhältnis jedenfalls dann nicht aus, wenn der Direktvertrieb an Endkunden über einen Onlineshop nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.
Kernaussagen des Urteils und Schlussfolgerung
- Eine einstweilige Feststellungsverfügung zur vorläufigen Klärung der Reichweite eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist grundsätzlich zulässig.
- Für den Erlass einer solchen Befriedigungsverfügung ist aber regelmäßig eine existenzielle Notlage des ausgeschiedenen Arbeitnehmers als Verfügungsgrund erforderlich; bloße Karriere‑ oder Marktwertnachteile reichen nicht aus. Daher dürften entsprechende Anträge regelmäßig an diesem Prüfungspunkt scheitern.
- Eine andere Handelsstufe (B2B/B2C) schließt ein Konkurrenzverhältnis nicht aus, wenn ein spürbarer Direktvertrieb an Endkunden über einen Onlineshop besteht.
- Vom Wettbewerbsverbot betroffene Mitarbeiter sollten das nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf etwaige Mängel durch einen Fachanwalt prüfen lassen, die zu einer Unverbindlichkeit führen können; dann hat der Arbeitnehmer das Wahlrecht, ob er das Wettbewerbsverbot befolgt oder sich nicht daran gebunden fühlt.
- Liegen Formmängel bzw. eine Unverbindlichkeit nicht vor, muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er das Risiko eingeht, zur Konkurrenz zu wechseln oder das Wettbewerbsverbot gegen sich akzeptiert.
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Pfefferle Helberg mit Sitz in Heilbronn deckt mit seinen Fachanwälten für Arbeitsrecht die gesamte Bandbreite im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht in der Beratung von Arbeitgebern ab.
Unsere Leistungen im Arbeitsrecht umfassen sowohl die einzelfallbezogene arbeitsrechtliche Beratung als auch die laufende Beratung von Unternehmen. Ferner entwickeln wir arbeitsrechtliche Unternehmensstrategien und setzen diese um.
Autor
Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn