Wohnraummiete: übermäßige Tierhaltung als Kündigungsgrund

Hält der Mieter übermäßig viele Tiere in der Wohnung, kann dies zur fristlosen Kündigung führen und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Jüngst berichtete der Deutsche Tierschutzbund über einen neuen Rekordwert beim so genannten „animal hoarding“, womit das krankhafte Sammeln von Tieren gemeint ist. Man mag es kaum glauben, aber im Schnitt waren bei den betroffenen Besitzern mehr als 60 Tiere in der Wohnnung untergebracht. Den Schwerpunkt bildeten Katzen und Hunde.

Mietrechtlich gesehen stellt eine übermäßige Tierhaltung in der Mietsache einen Kündigungsgrund dar. In der Regel verlangt die Rechtsprechung aber eine vorherige Abmahnung des Mieters, die die Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung der Tiere aus der Mietsache umfasst. Auch eine konkrete Belästigung durch Tiere kann einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellen.

Ob und inwieweit eine übermäßige Tierhaltung vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, wobei es hier aus der Rechtsprechung einige Orientierungswerte gibt:

  • frei im Treppenhaus umherlaufende und urinierende Katze als nachhaltige Störung des Hausfriedens und Schädigung der Gebäudesubstanz; der Mieter hatte zudem in der nächtlichen Ruhezeit sehr laute Musik gehört und Möbel gerückt (AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 – 30 C 86/23)
 
  • das LG Karlsruhe bejahte eine fristlose Kündigung beim Halten von 100 Vögeln in einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die frei umherflogen (LG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2001 – 9 S 360/00 )
 
  • das Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde in einer Ein-Zimmer-Wohnung kann auch abgemahnt werden (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06. 1999 – 33 C 4476/98)
 
  • Halten einer Vielzahl unterschiedlicher Tiere wie Schweine, Kaninchen, Schildkröten, Vögel in einer Wohnung, wenn im Mietvertrag die Haltung eines Hundes erlaubt war (AG München, Urteil vom 18.12.1998 – 462 C 27294/98 – „zooähnliche Tierhaltung“)
 
  • Haltung von 15 Katzen in einer Freiluftanlage auf einem Grundstück mit angemietetem Einfamilienhauses und Rattenbefall an den Futterstellen (LG Aurich, Beschluss vom 05.11.2009 – 1 S 275/09)
 
  • Geruchsbelästigung durch mehrere Mieter-Katzen für andere Mieter und Hausbewohner (LG Berlin, Urteil vom 30.09.1996 – 67 S 46/96)
 
Verursacht der Mieter durch die übermäßige Tierhaltung Schäden an der Mietwohnung, besteht zudem das Risiko, dass die Privathaftpflichtversicherung sich auf einen etwaigen Leistungsausschluss wegen übermäßiger Beanspruchung bei Mietsachschäden beruft. Das OLG Hamm urteilte im Sinne der Versicherung bei Schäden in der Mietwohnung durch Urin von vier Katzen (OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 – I-20 U 106/14 –, juris).
 

Artgerecht ist eine übermäßige Tierhaltung ohne Zweifel nicht und führt zu Tierleiden. Häufig werden Tiere verwahrlost, unterernährt und krank vorgefunden und führen nach Beschlagnahme zu einer weiteren Belastung von Tierheimen. 

Unterschätzt werden auch in Betracht kommende strafrechtliche Konsequenzen: so ist hier an die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 17 Tierschutzgesetz zu denken. Hiernach wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholenden erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

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Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn