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Mieterhöhung auf dem Land

Indexmiete als Alternative

Gerade Vermieter im ländlichen Raum tun sich mit Mieterhöhungen traditionell schwerer als städtische Vermieter. Zur Begründung einer Mieterhöhung fehlt es bei kleineren Gemeinden regelmäßig an einem eigenen Mietspiegel.

Eine Alternative kann die Vereinbarung einer sogenannten Indexmiete sein. Mit einer Indexklausel werden im Mietvertrag künftige Mieterhöhungen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Inflation) gekoppelt. Hierbei muss auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) zurückgegriffen werden.

Hintergrund:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden, dass eine Mieterhöhung „auf dem Land“ nicht auf den Mietspiegel der benachbarten Großstadt gestützt werden kann. Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist nur dann taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt (BGH, Urt. v. 21.08.2019 – VIII ZR 255/18). Strukturelle Unterschiede können nicht durch Ab- oder Zuschläge ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 413/12). Innoffizielle „Mietspiegel“ z.B. von Immobilienportalen im Internet sind ebenfalls nicht geeignet.

Fazit:

Die Mietvertragsparteien regeln beim Abschluss des Mietvertrages, ob und inwieweit die Miete während der Mietzeit steigen soll. Der Teufel steckt bei der Vertragsgestaltung im Detail. Wir empfehlen daher eine fachkundige Beratung im Vorfeld des Vertragsschlusses.

Autor

Michael Englert
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Autor ist Associate der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn