Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank ohne Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers ist es für den Erben nicht immer einfach, an die Konten des Verstorbenen heranzukommen. Die Banken verlangen nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig die Vorlage eines Erbscheins. Das ist jedoch nicht immer zwingend erforderlich.

Ein Erbschein kostet nicht nur Geld, sondern es kann auch einige Zeit dauern, bis er ausgestellt ist. Ohne Erbschein verweigern Banken allerdings häufig den Zugriff auf die Konten des Erblassers. Dies ist vor allem dann ärgerlich, wenn sich im Nachlass außer dem Bankkonto keine weiteren Vermögenswerte wie z.B. Grundstücke befinden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass entgegen der Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des eröffneten handschriftlichen Testaments ausreichen kann, um den Erben gegenüber der Bank zu legitimieren (Az. XI ZR 440/15).

Der BGH begründet dies damit, dass auch das Gesetz keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins kennt. In Fällen, in denen das Erbrecht problemlos anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, soll die Bank nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, der erhebliche Kosten verursacht. Nur bei konkreten Zweifeln am behaupteten Erbrecht kann die Bank die Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem handschriftlichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nachdem beide Elternteile verstorben waren, forderten die im Testament namentlich genannten Kinder als Erben die Bank zur Freigabe der Konten der Erblasser auf. Dazu legten sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor. Die Bank weigerte sich jedoch und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben erwirkten beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein und verlangten von der Bank die Übernahme der Kosten. Die Bank gab die Konten nach Vorlage des Erbscheins zwar frei, verweigerte aber die Übernahme der Kosten. Der BGH hielt den Anspruch der Erben auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erstellung des Erbscheins für gerechtfertigt. Die Bank habe gegen ihre Leistungstreuepflicht aus den Kontoverträgen verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.

Nach ständiger Rechtsprechung müsse der Erbe sein Erbrecht nicht durch einen Erbschein nachweisen, sondern könne den Nachweis auch in anderer Form führen. Eine Möglichkeit sei die Vorlage einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk, so die Karlsruher Richter.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Michael A. Lohmayer berät Sie gerne in allen Fragen rund um das Erbrecht.

Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn