Erbrecht, Mietrecht: Tod des Mieters - Kündigung durch den Vermieter

Stirbt ein Mieter, wird das Mietverhältnis nicht automatisch beendet. Hatte der Verstorbene die Wohnung allein bewohnt, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Sind diese unbekannt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Vermieter das Mietverhältnis beenden kann. Wem gegenüber kann er die Kündigung aussprechen und Räumung verlangen?

Der richtige Weg besteht grundsätzlich darin, beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlasspflegschaft zu diesem Zweck zu beantragen. Nachlassgerichte weisen den Antrag aber oft zurück, da die Anordnung einer Nachlasspflegschaft voraussetze, dass ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass bestehe.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg sieht dies anders, was Vermieter freuen dürfte (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2021 – 3 W 35/21).

Danach ist kein Sicherungsbedürfnis erforderlich, wenn Gläubiger die Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung eigener Ansprüche beantragt.

Wenn ein Nachlassgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte eine Nachlasspflegschaft beantragt, so ist diesem Antrag nach Auffassung des OLG Brandenburg stattzugeben, wenn die Erben noch nicht feststehen. Ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass selbst ist nicht Voraussetzung. Gerade auch wer als Vermieter die Wohnung des Verstorbenen kündigen und räumen lassen will, ist auf eine solche Nachlasspflegschaft zur Durchsetzung seiner Rechte angewiesen, um die Kündigung auszusprechen und Räumung zu verlangen. Auch ist dem Antrag demnach nicht erst dann stattzugeben, wenn der Vermieter seine Ansprüche gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr genügt es, wenn der Prozessweg nur notfalls beschritten, zuvor aber mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der Ansprüche des Antragstellers bewegt werden soll.


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Michael A. Lohmayer beherrscht als Fachanwalt für Erbrecht und Testamentsvollstrecker nicht nur die gesamte Klaviatur der erbrechtlichen Gestaltung, sondern er kann auch als Anwalt trefflich streiten, wenn es sein muss. Die komplizierten familiären, gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhänge erfordern meist eine individuelle Regelung. Und Michael Lohmayer gibt sich nicht eher zufrieden, bis er eine wirtschaftlich und steuerlich optimale Erbregelung für seine Mandanten gefunden hat – sowohl für Unternehmen, Unternehmer wie auch für Privatleute.

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Autor

Michael A. Lohmayer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Wirtschaftsmediator
Testamentsvollstrecker (AGT)

Der Autor ist Partner der Anwaltskanzlei Pfefferle Helberg & Partner in Heilbronn